Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Mietrecht

 

Tiefgaragenstellplatz nur für Fahrzeuge

München/Berlin. Tiefgaragen sind keine Keller. Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, dienen sie zum Abstellen von Fahrzeugen, nicht jedoch zur Lagerung von Gegenständen. Entsprechend entschied das Amtsgericht München am 21. November 2012 (AZ: 433 C 7448/12).

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Das Badewasser muss warm sein

München/Berlin. Jeder Mieter hat einen Anspruch darauf, dass er seine Badewanne mit ausreichend warmem Wasser füllen kann. Der Vermieter muss eine entsprechend dimensionierte Gastherme zur Verfügung stellen. Die Wassertemperatur muss mindestens 41 Grad betragen. Der Mieter muss sich nicht auf eine niedrigere Badetemperatur einlassen. Darüber hinaus sind 42 Minuten für den Befüllungsvorgang zu lang. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 26. Oktober 2011 (AZ: 463 C 4744/11).

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Vermieter kann Mietkaution nach Vertragsende nicht ohne Weiteres nutzen

Halle/Berlin. Ein Vermieter darf die Kaution des Mieters nach Ende des Mietverhältnisses nur nutzen, wenn seine Forderung offensichtlich begründet ist oder ohnehin Einigkeit zwischen den Parteien besteht. Ist beides nicht der Fall, kann der Vermieter erst auf sie zurückgreifen, wenn seine Forderung vom Gericht bestätigt wurde. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Halle vom 25. September 2007 (AZ: 2 S 121/07).

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Anfechtungsklage: Doppelt genäht hält nicht besser

Karlsruhe/Berlin. Mit Urteil vom 26. Oktober 2012 (AZ: V ZR 7/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zwei gegen denselben Eigentümerbeschluss gerichtete Anfechtungsklagen vom Gericht zwingend zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden müssen, um divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Unterbleibt die Verbindung, so kann jeder Kläger auch in dem Parallelverfahren, in dem er Beklagter ist, Rechtsmittel gegen ein die Klage abweisendes Urteil einlegen, um einen Rechtsverlust für sich in seinem Prozess zu vermeiden. Versäumt der Kläger die Erhebung dieses Rechtsmittels, sodass im Parallelverfahren das Urteil rechtskräftig wird, hat dies allerdings die Unzulässigkeit seiner eigenen Klage zur Folge.

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Teilanfechtung einer Sonderumlage grundsätzlich unzulässig

Karlsruhe/Berlin. Mit Urteil vom 19. Oktober 2012 (AZ: V ZR 233/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Anfechtungsklage gegen einen Sonderumlagebeschluss grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Betrag reduziert werden kann. Eine solche in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel aber nicht verloren, sondern als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen.

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„Scratching“ ist Mietmangel

Berlin. Ähnlich wie bei Graffiti stellen großflächige Kratzer auf mehreren Scheiben eines Supermarktes, die durch das so genannte Scratching entstanden sind, einen Mietmangel dar. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Kratzer den Lichteinlass vollständig behindern. Darauf weist das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 8. Mai 2008 (AZ: 22 U 24/08) hin.

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Wohnungskündigung per Übergabe-Einschreiben sichere Sache

Lüneburg/Berlin. Kündigt ein Mieter die Wohnung per Übergabe-Einschreiben, so ist dies auch dann eine fristgerechte Kündigung, wenn der Vermieter das Schreiben nicht rechtzeitig abholt, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. Oktober 2008 (AZ: 6 S 96/08) hervor.

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Mieterhöhung für Hartz IV-Empfänger zumutbar

Berlin. Wenn nach einer Modernisierung die Miete steigt, so ist das auch für einen Hartz IV-Empfänger zumutbar, wenn der Leistungsträger die erhöhte Miete übernimmt. Dies besagt das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 10. Mai 2007 (AZ: 8 U 166/06).

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Keine Verrechnung von Mietrückständen mit Kaution

München/Berlin. Ein Wohnungsmieter kann seine Mietrückstände nicht einfach mit der hinterlegten Kaution verrechnen. Verwiesen sei auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Februar 2012 (AZ: 415 C 31694/11).

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Sturmklingeln als Eingriff in Privatsphäre?

München/Berlin. Schriftstücke können an der geöffneten Wohnungstür übergeben werden. Es stellt auch keinen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn dem ein „Sturmklingeln" vorausgegangen ist. Das besagt die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 6. März 2012 (AZ: 473 C 31187/11).

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