Anfechtungsklage: Doppelt genäht hält nicht besser
Karlsruhe/Berlin. Mit Urteil vom 26. Oktober 2012 (AZ: V ZR
7/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zwei gegen denselben
Eigentümerbeschluss gerichtete Anfechtungsklagen vom Gericht zwingend zur
gemeinsamen Verhandlung verbunden werden müssen, um divergierende Entscheidungen
zu vermeiden. Unterbleibt die Verbindung, so kann jeder Kläger auch in dem
Parallelverfahren, in dem er Beklagter ist, Rechtsmittel gegen ein die Klage
abweisendes Urteil einlegen, um einen Rechtsverlust für sich in seinem Prozess
zu vermeiden. Versäumt der Kläger die Erhebung dieses Rechtsmittels, sodass im
Parallelverfahren das Urteil rechtskräftig wird, hat dies allerdings die
Unzulässigkeit seiner eigenen Klage zur Folge.
In der Eigentümerversammlung Anfang 2009 hatten die Eigentümer
mehrheitlich einen Beschlussantrag abgelehnt, wonach für den Fensteraustausch
künftig jeder Eigentümer selbst aufkommen sollte. Gegen diesen ablehnenden
Beschluss wendet sich der Kläger mit dem zusätzlichen Antrag, seine
Miteigentümer zur Zustimmung zu diesem Beschlussantrag zu verurteilen. In einem
Parallelverfahren hatten andere Miteigentümer denselben Beschluss angefochten.
Die Klage dort wurde abgewiesen und niemand legte Rechtsmittel ein, sodass das
Urteil rechtskräftig ist. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen
entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig abgewiesen. Der Bundesgerichtshof
bestätigt dieses Urteil zumindest teilweise.
Zunächst stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die
Vorinstanzen fälschlicherweise die beiden Anfechtungsklagen gegen den
ablehnenden Beschluss nicht miteinander verbunden habe (§ 47 WEG schreibt dies
aber vor). Gleichwohl sei die im Parallelverfahren eingetretene Rechtskraft
stärker als der Einwand der unterbliebenen Verbindung beider Prozesse.
Insoweit hat der Kläger mit seiner Klage mithin Pech.
Allerdings, so der Bundesgerichtshof weiter, sei die Klage nicht insgesamt
verloren. Denn im rechtskräftigen Parallelverfahren war lediglich der ablehnende
Beschluss angegriffen worden, nicht aber - wie vorliegend durch den Kläger - ein
zusätzlicher Zustimmungsantrag gestellt worden. Daher müsse dem Kläger
Gelegenheit gegeben werden, seinen Klageantrag insoweit im Wege der
Gestaltungsklage anzupassen, da der bislang gestellte Zustimmungsantrag
prozessual der falsche Weg sei, um das Klageziel zu erreichen. Hierauf hätte das
Berufungsgericht den Kläger hinweisen müssen, sodass das höchste deutsche
Zivilgericht den Fall zurück zum Landgericht verwies.
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