Mietrecht
Trautes Heim ... Glück allein?
Wohnen ist sicherlich nicht alles - aber alles ist nichts ohne ein eigenes Dach
über dem Kopf. Wer erst einmal vor die Tür gesetzt wurde, der verliert schnell
den Boden unter den Füßen. Aber keine Angst: Als Mieter haben Sie Pflichten -
aber auch sehr viele und weitreichende Rechte.

In allen mietrechtlichen Fragen ist Ihr Anwalt der richtige Ratgeber.
Der Rechtsanwalt
ist objektiver als interessengebundene Vereinigungen. Er schätzt Ihre Erfolgsaussichten zuverlässig ein und nimmt nur und
ausschließlich Ihre Interessen wahr!
Mieterhöhungen und kein Ende?
Wenn Sie zum Thema Mieterhöhungen nur noch Bahnhof verstehen - sprechen
Sie Ihren Anwalt an. Ihr Vermieter kann nur unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen die Miete erhöhen. Und dabei
muss er strenge Formvorschriften beachten. Die Praxis zeigt, dass viele Mieterhöhungsverlangen unwirksam sind,
weil die formellen Voraussetzungen vom Vermieter nicht beachtet wurden. Ihr Anwalt sieht das sofort. Aber wenn Sie
der Erhöhung schriftlich zugestimmt haben, dann ist es zu spät. Und deswegen räumt das Gesetz dem Mieter auch
eine längere Überlegungsfrist ein. Nutzen Sie diese Zeit, informieren Sie sich. |
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Der Lebenspartner und die verbotene
Untervermietung
Eine Untervermietung setzt zwar die Zustimmung
des Vermieters voraus. Die aber muss er geben, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse nachweist. Wichtig
ist nur, dieses berechtigte Interesse schlüssig darzulegen. Also: Wenn Sie Ihren Lebenspartner in Ihre Wohnung
aufnehmen, dann ist das noch lange kein Grund zur Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter!
Mietvertrag per Handschlag?
Wirksam ist er schon, ein mündlich geschlossener Mietvertrag. Besser ist aber
immer die Schriftform. Üblich ist die Verwendung von Vordrucken (Mustermietverträge). Aber Vorsicht: Da gibt es
Unterschiede. Ungelesen sollten Sie einen solchen Vordruckvertrag nie unterschreiben. Sicherer ist es, den beabsichtigten
Vertrag von Ihrem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Ihr Anwalt wird erkennen, was nicht gut für Sie ist.
Die Kündigung - ein Schicksalsschlag?
Das muss nicht sein. Freilich, wenn der Mieter erheblichen Mietrückstand hat, dann kann der Vermieter natürlich kündigen. Aber selbst dann gibt es oft die Möglichkeit, die Wohnung noch zu
"retten". In jedem Fall ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt ist. Die Kündigungserklärung
muss
vom Vermieter unterschrieben sein. Und er muss die Kündigungsgründe nennen. Und wirksam ist die Kündigung nur, wenn
sie auf Gründe gestützt ist, die das Gesetz vorsieht. Der Vermieter kann nicht kündigen, weil ein anderer Mieter ihm
eine höhere Miete zahlen würde. Und er kann in der Regel auch nicht kündigen, weil er sein Haus verkaufen will. Und
wenn der Mieter bei der Geburtstagsfeier mal etwas zu laut war, reicht auch das nicht. Die meisten Kündigungen werden
mit Eigenbedarf begründet. Aber auch da hat der Mieter noch viele Möglichkeiten ...

Deshalb:
Wenn es Ärger gibt beim Mietverhältnis, gehen Sie
rechtzeitig zum Anwalt. Schauen Sie in Ihre Rechtsschutzpolice. Oft ist der Streit um die Wohnung mitversichert. Dann bekommen Sie die guten Dienste Ihres
Anwalts zum Nulltarif oder Sie zahlen nur die Selbstbeteiligung, wenn das im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
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