Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Mietrecht

 

Eigentümerversammlung muss auch während Corona stattfinden

Frankfurt/Main/Berlin (DAV). Zu Beginn der Pandemie befand sich das ganze Land in einer Art Schockstarre – der erste Shutdown führte dazu, dass das öffentliche Leben weitgehend still stand. Zwischenzeitlich ist zwar leider keine Normalität eingetreten, aber in vielen Bereichen muss man mit den erforderlichen Einschränkungen weitermachen. Dies gilt ebenso für Wohnungseigentümergemeinschaften.

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Kein weiterer Mietzuschuss für die Nähe zum Gotteshaus

Berlin/Berlin (DAV). Sofern Bedürftigkeit vorliegt, können Anträge hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung beim Jobcenter gestellt werden. Bei der Bewilligung von diesen Geldern liegen Richtwerte vor, die gegebenenfalls durch Zuschläge erhöht werden. So kann der grundsätzliche Richtwert bei einer Neuanmietung um 10 % überstiegen werden, gegebenenfalls kommt sogar ein Zuschlag von 20 % wegen Wohnungslosigkeit in Betracht.

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Teilkündigung - nur ausnahmsweise möglich

Bamberg/Berlin (DAV). Im Bereich der Kündigung gibt es viele unklare Rechtsfragen, aber auch einige feste Grundsätze. So zum Beispiel, dass Mietverträge nur insgesamt gekündigt werden können. Sind also in einem Vertrag eine Wohnung und eine Garage vermietet, so kann nur beides einheitlich beendet werden. Eine Teilkündigung - nur Garage oder nur Wohnung - ist nicht möglich. Aber keine Regel ohne Ausnahme.

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Maßnahmen in der Wohnungseigentümergemeinschaft: Instandhaltung ist nicht gleich Herstellung

Köln/Berlin (DAV). In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird im Rahmen der jährlichen Eigentümerversammlung über die erforderlichen Maßnahmen beschlossen: Reparatur des Daches, Anstrich im Treppenhaus, Neuanlage von Gartenflächen und Vieles mehr. Die erste maßgebliche Unterscheidung erfasst dabei die Arbeiten, über die die Gemeinschaft beschließen muss. Es sind die Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die gewährleisten, dass die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten bleibt. Es besteht aber grundsätzlich auch die Möglichkeit, darüber hinaus Maßnahmen zu beschließen, wie Modernisierungsmaßnahmen. Zu denken ist an den Einbau eines Fahrstuhls. Je nach Art der Maßnahme richten sich dann die erforderlichen Mehrheiten für einen Beschluss und für die Frage, welcher Kostenschlüssel zugrunde zu legen ist, welcher Eigentümer also wie viel zahlen muss.

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Modernisierung - was der Mieter dulden muss

Wedding/Berlin (DAV). Der Klimaschutz ist ein wichtiges Ziel. Da die Einsparung von Energie oder die Umrüstung auf umweltfreundliche Energie in der Regel mit Kosten verbunden ist, stellt sich die Frage, auf welche Schultern diese Kosten verteilt werden sollten: Mieter oder Vermieter?

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Anforderungen an die Jahresabrechnung bei Wohnungseigentum

Düsseldorf/Berlin (DAV). Die Jahresabrechnung ist bei der jährlichen Eigentümerversammlung fester Bestandteil. Nachdem der Verwalter das Jahr über nur mit den Zahlungen auf die voraussichtlichen Kosten gearbeitet hat, stellt die Abrechnung den tatsächlichen „Kassensturz“ für das verstrichene Jahr dar. Die Ausgaben werden den Einnahmen gegenübergestellt; zunächst für die gesamte Gemeinschaft und dann für jeden einzelnen Eigentümer. Nach verschiedenen Verteilungsschlüsseln erfolgt die Umlage, so dass jeder Eigentümer anhand der Abrechnung weiß, ob er ein Guthaben erwarten kann oder aber eine Nachzahlung leisten muss.

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Was war zuerst - der Mieter oder der Schaden?

Saarbrücken/Berlin (DAV). Am Ende einer Vertragszeit gibt der Mieter die Wohnung an den Vermieter zurück. Anlässlich dieser Übergabe wird oftmals ein Protokoll erstellt, in welchem Zählerstand und ggf. übernommene Gegenstände, wie z. B. die Einbauküche, aufgeführt werden. Das Protokoll soll aber auch dazu dienen, den Zustand der Wohnung festzuhalten. Sind noch Renovierungsarbeiten vom Mieter geschuldet? Oder sind vielleicht sogar Beschädigungen vorhanden? Aber auch, wenn ein solches Protokoll nicht erstellt wird, wird manchmal seitens des Vermieters ein Schaden geltend gemacht. Oftmals wird dann zur Reparatur die Kaution einbehalten.

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Fristlose Kündigung des Mietvertrages und Heilungsmöglichkeiten

Berlin/Berlin (DAV). Die fristlose Kündigung des Mietvertrages ist ein folgenschwerer Schritt. Dennoch gibt das Gesetz dem Vermieter das Recht, den Mietvertrag sofort zu beenden, wenn sich der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten im Verzug befindet. Auch bei einem lange bestehenden Vertragsverhältnis reicht ein solcher Verstoß aus. Um hier wieder eine Balance zwischen den Parteien herzustellen, besteht daher eine Heilungschance für den Mieter. Wenn er seit mindestens zwei Jahren pünktlich gezahlt hat und nun zum ersten Mal im Verzug ist, kann er alle Rückstände innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage ausgleichen, und die fristlose Kündigung wird unwirksam.

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Wem gehören die Fenster?

München/Berlin (DAV). Im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt sich immer wieder die Frage, wem was gehört. Handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, das allen gehört, in dessen Bereich aber auch alle die Kosten zu tragen haben, oder ist es Sondereigentum, das alleine einem Eigentümer zugewiesen werden kann? Besonders schwierig wird die Sache, wenn es sich um Bereiche handelt, die zwar räumlich in der Wohnung des Einzelnen liegen, aber dennoch dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden müssen. Denn all das, was für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich ist, muss zum Gemeinschaftseigentum gehören. Diese Bereiche können nicht einem Einzelnen gehören. Ein Beispiel hierfür sind die Fenster. Können diese im Sondereigentum stehen oder sind sie zwingend Eigentum der Gemeinschaft?

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Betriebskostenabrechnung - Vergleich zu Vorjahren nicht erforderlich

Hannover/Berlin (DAV). Die jährliche Betriebskostenabrechnung ist und bleibt ein Hauptthema zwischen Vermieter und Mieter. Die Abrechnung muss aus sich heraus schlüssig sein, und der Mieter muss ohne besondere Fachkunde die Abrechnung nachvollziehen können. Der Vermieter muss daher in Vorleistung gehen und eine formell richtige Abrechnung erstellen und dem Mieter innerhalb der Frist von einem Jahr zukommen lassen. Dann aber ist der Mieter gefragt. So ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der Vermieter die der Abrechnung zu Grunde liegenden Rechnungen übersendet. Vielmehr muss der Mieter diese beim Vermieter einsehen, wenn er dies wünscht. Was ist aber mit den Abrechnungen der Vorjahre? Müssen diese ebenfalls dem Mieter vorliegen, damit er die aktuelle Abrechnung prüfen kann?

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