Teilkündigung - nur
ausnahmsweise möglich
Bamberg/Berlin (DAV). Im
Bereich der Kündigung gibt es viele unklare Rechtsfragen, aber auch einige feste
Grundsätze. So zum Beispiel, dass Mietverträge nur insgesamt gekündigt werden
können. Sind also in einem Vertrag eine Wohnung und eine Garage vermietet, so
kann nur beides einheitlich beendet werden. Eine Teilkündigung - nur Garage oder
nur Wohnung - ist nicht möglich. Aber keine Regel ohne Ausnahme.
So in einer Entscheidung des
Landgerichts Bamberg vom 06. Oktober 2017(AZ.: 3 S 56/16), auf die die
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltverein (DAV)
verweist.
Der geschlossene Mietvertrag hatte als Anlage eine Regelung,
wonach die Mieter bis zur Fertigstellung der noch zu errichtenden Garagen ein
Carport anmieteten. Sobald die Garagen fertig wurden, sollte - wenn möglich -
der Carport gegen eine Garage getauscht werden. So geschah es auch. Der
nachfolgende Vermieter – die Wohnung nebst Garage wurde während des
Mietverhältnisses veräußert - kündigte dann nur den Garagenmietvertrag und
forderte den Mieter auf, diese herauszugeben und nicht mehr zu nutzen. Dieser
Aufforderung kam der Mieter nicht nach. Er war der Auffassung, dass es sich um
ein einheitliches Mietverhältnis handele. Allein deshalb könne nur die Garage
nicht gekündigt werden.
Dem stimmten die Richter zwar grundsätzlich zu. Der Grundsatz,
dass nur eine einheitliche Kündigung möglich ist, beruht insbesondere darauf,
dass der Mieter ein schutzwürdiges Interesse dahingehend genießt, dass der
Mietvertrag mit allen vertraglichen Regelungen, insbesondere den Mietobjekten
bestehen bleibt. Der Mieter trifft nämlich in der Regel einen Gesamtentschluss,
eine Wohnung mit Garage oder ähnlichen zu mieten. Er mietet ein Gesamtpaket.
Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, wenn die Teilkündigung dem Interesse
des Vermieters entspricht und die Interessen des Mieters nicht unzumutbar
beeinträchtigt werden. Mit anderen Worten: wenn ausnahmsweise der Mieter keinen
Schaden hat und der Vermieter ein großes Interesse an der Teilkündigung, kann
diese im Einzelfall zulässig sein.
In diesem konkreten Fall gingen die Richter zu Lasten des
Mieters davon aus, dass bei Vertragsschluss nur eine Garage angemietet wurde,
soweit dies „möglich sei“. Der Mieter könne sich also hier ausnahmsweise nicht
darauf berufen, dass er die Wohnung nicht ohne die Garage gemietet hätte. Es war
ihm bei Vertragsschluss bewusst, dass er vielleicht keine Garage bekommt und
hatte dennoch unterschrieben. Dazu kam, dass hier dem Mieter eine andere Garage
- direkt neben seiner Garage zum Tausch angeboten wurde. Diese konnte der
Vermieter zu seinen Zwecken selbst nicht nutzen. Er hätte - wenn die
Teilkündigung unwirksam gewesen wäre - selbst eine weitere Garage anmieten
müssen. Da es für den Mieter aber letztlich keinen Unterschied machte, welche
Garage er zum Parken nutzt, war es ihm ausnahmsweise und in diesem speziellen
Fall zuzumuten, die Teilkündigung hinzunehmen. Er musste die Garage herausgeben.
Dennoch sollte sich der Vermieter zur Vermeidung solcher aufwendigen
Argumentationen zur Gewohnheit machen, bereits bei Mietbeginn zwei separate und
unabhängige Mietverträge abzuschließen. Dies mag einmal einen Mehraufwand
darstellen, bringt aber viele Vorteile mit sich.
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