Eigentümerversammlung muss
auch während Corona stattfinden
Frankfurt/Main/Berlin (DAV). Zu Beginn der Pandemie befand
sich das ganze Land in einer Art Schockstarre – der erste Shutdown führte dazu,
dass das öffentliche Leben weitgehend still stand. Zwischenzeitlich ist zwar
leider keine Normalität eingetreten, aber in vielen Bereichen muss man mit den
erforderlichen Einschränkungen weitermachen. Dies gilt ebenso für
Wohnungseigentümergemeinschaften; ein Jahr Stillstand kann auch hier nicht
funktionieren, der Verwalter ist auf die Entscheidungen der Wohnungseigentümer
angewiesen um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Sei es um notwenige Verträge zu
schließen, Reparaturen durchzuführen oder die Jahresabrechnung zu beschließen.
Ein Verwalter kann sich also nicht unter Hinweis auf die Corona-Pandemie
weigern, eine Eigentümerversammlung durchzuführen, wie auch das Landgericht
Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 16.02.2021 (AZ.: 2-13 T 97/20)
bestätigt hat. Auf diese Entscheidung nimmt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht
und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) Bezug und weist darauf hin, dass
in einem solchen Fall der Beiratsvorsitzende das Recht haben kann, eine
Eigentümerversammlung einzuberufen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte sich der Verwalter
geweigert, die jährliche Versammlung einzuberufen und durchzuführen. Dieser
Grundsatz gilt auch während der Pandemie weiter, da die Versammlung der zentrale
Ort für die Entscheidungen der Eigentümer ist. Unerheblich ist dabei, ob ein
höherer Aufwand betrieben werden muss um die geltenden Hygienevorschriften
einzuhalten. Solange dieser Aufwand noch vertretbar ist und
öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, muss also die
Versammlung stattfinden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei Ablauf
eines Bestellungszeitraums dieser automatisch verlängert wird, denn dies ist nur
ein Punkt auf der Tagesordnung. In allen übrigen Bereichen müssen die Eigentümer
weiter entscheiden.
Mietrechtsanwälte des Deutschen
Anwaltvereins (DAV)
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