Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kein weiterer Mietzuschuss für die Nähe zum Gotteshaus

 

Berlin/Berlin (DAV). Sofern Bedürftigkeit vorliegt, können Anträge hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung beim Jobcenter gestellt werden. Bei der Bewilligung von diesen Geldern liegen Richtwerte vor, die gegebenenfalls durch Zuschläge erhöht werden. So kann der grundsätzliche Richtwert bei einer Neuanmietung um 10 % überstiegen werden, gegebenenfalls kommt sogar ein Zuschlag von 20 % wegen Wohnungslosigkeit in Betracht.

Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gegebenenfalls überhaupt kein adäquater Wohnraum zu den festgesetzten Beträgen zur Verfügung steht.

Fraglich ist jedoch, ob weitere äußere Faktoren dazu führen können, dass eine höhere Miete von den Ämtern zu übernehmen ist.

Anlässlich dieser Problematik informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (AZ.: S 162 AS 14273/17 ER).

In dem zu entscheidenden Fall hatten die späteren Antragsteller aus dem Ausland eine Wohnung in Berlin angemietet, welche erkennbar als Unterkunft im Luxus-Segment zu bezeichnen war. Die mit dieser Anmietung verbundenen Kosten waren so hoch, dass eine Übernahme durch das zuständige Job Center nicht in Betracht kam. Die Mieter waren auch nicht in der Lage, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Sie stellten daher einen Antrag dahingehend, die Behörde zu verpflichten, die tatsächlichen Kosten der Unterbringung und Heizkosten zu erstatten anstatt nur die abstrakt festgelegten Höchstbeiträge.

Die Mieter führten insbesondere an, dass aufgrund der ihnen zustehenden Glaubensfreiheit und der intensiven Ausübung eine Unterbringung nur in der Nähe ihrer Synagoge in Betracht käme. Auch erklären sie, einige Berliner Stadtteile kämen für sie als Mieter generell nicht in Betracht, da sie hier mit einem Alltagsrassismus konfrontiert seien.

Diesen Ausführungen folgte das Sozialgericht jedoch nicht und wies den Antrag zurück. Vielmehr kam es zu dem Ergebnis, dass auch in diesem konkreten Fall die abstrakt als angemessen angesehene Unterkunftskosten anzuwenden sind. Die Bezugnahme auf die Glaubensfreiheit sei hier fehl am Platze, da eine räumliche Nähe gerade nicht erforderlich sei. In keiner Weise sei die Ausübung, Betätigung und Verwirklichung der Überzeugungen der Mieter in Berlin eingeschränkt. Auch die pauschale Behauptung, dass in bestimmten Stadtteilen Alltagsrassismus vorherrschen, hat das Gericht als nicht begründet erachtet. Hierbei handele es sich – soweit vorhanden – jeweils um Einzelfälle und -personen, jedoch nicht um ganze Stadtgebiete, die per se nicht geeignet seien, um eine entsprechende Unterbringung zu ermöglichen.

Insofern hat auch hier das Sozialgericht die verfassungsmäßig als rechtmäßig erachteten Höchstgrenzen als wirksam erachtet und keine weiteren Kosten zur Unterbringung bewilligt.

 

 

     
     
     
   
     
     

 

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