Vermieter kann Mietkaution nach Vertragsende nicht ohne Weiteres
nutzen
Halle/Berlin. Ein Vermieter darf die Kaution des Mieters nach
Ende des Mietverhältnisses nur nutzen, wenn seine Forderung offensichtlich
begründet ist oder ohnehin Einigkeit zwischen den Parteien besteht. Ist beides
nicht der Fall, kann der Vermieter erst auf sie zurückgreifen, wenn seine
Forderung vom Gericht bestätigt wurde. Dies ergeht aus einem Urteil des
Landgerichts Halle vom 25. September 2007 (AZ: 2 S 121/07).
Ein Mieter hatte dem Vermieter als Sicherheit ein Sparbuch
verpfändet. Nach seinem Auszug stritten die beiden Parteien darüber, ob der
Mieter zu bestimmten Schönheitsreparaturen und Reinigungsarbeiten verpflichtet
ist. Der Vermieter beabsichtigte, sich die Kaution vom Sparbuch auszahlen zu
lassen. Um das zu verhindern, beantragte der ehemalige Mieter eine einstweilige
Verfügung.
Die Richter gaben dem Mieter Recht. Eine Kaution dient dazu,
die Ansprüche des Vermieters zu sichern, nicht aber, sie schneller zu erfüllen.
Ehe er die Kaution nutzen kann, muss seine Forderung erst zweifelsfrei
feststehen. Muss er dafür vor Gericht ziehen, sind seine Ansprüche nicht in
Gefahr. Umgekehrt geht aber der Mieter das Risiko ein, bei einer Pleite des
Vermieters sein Geld nicht mehr wieder zu sehen. Grundsätzlich müssen Kautionen
so angelegt werden, dass auf sie bei einer möglichen Insolvenz des Vermieters
nicht zurückgegriffen werden kann. Hat der Vermieter in einer solchen Situation
die Kaution schon ausgegeben, hat der Mieter das Nachsehen.
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