Der Mieterin einer Münchner Wohnung wurde Ende Oktober 2011 gekündigt, da sie
seit August keine Miete mehr gezahlt hatte. Bereits im Juli des gleichen Jahres
hatte es eine Kündigung wegen ausstehender Mieten in den Monaten Dezember 2010
bis Mai 2011 gegeben. Diesen Rückstand hatte die Mieterin allerdings nach der
Kündigung beglichen. Die erneute Kündigung wollte sie nicht hinnehmen. Sie habe
erhebliche Gegenansprüche, da die Vermieterin in ihre Privatsphäre eingegriffen,
ihre Gesundheit geschädigt und die Ausübung ihrer elterlichen Sorge
beeinträchtigt habe.
Die Vermieterin habe im Juli mehrere Schreiben durch ihre Tochter persönlich
übergeben lassen. Die Tochter habe an der Wohnungstür sturmgeklingelt. Durch den
lautstarken Auftritt habe ihre eigene Tochter massive Angstzustände bekommen und
sei deshalb zu ihrem Vater gezogen. Sie habe eine enge Beziehung zu ihrer Mutter
gehabt. Dennoch habe sie die gemeinsame Wohnung verlassen, da sie den durch die
Vermieterin ausgeübten psychischen Druck nicht mehr ertragen habe. Ihr stünden
daher mindestens 15.000 Euro Schadensersatz zu. Nachdem die Mieterin nicht
auszog, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung.
Das Gericht gab der Vermieterin Recht und verpflichtete die Mieterin zur
Räumung. Die fristlose Kündigung sei wegen des Zahlungsverzuges wirksam.
Forderungen der Mieterin, mit denen sie aufrechnen könnte, bestünden nicht. Das
Übergeben von Schriftstücken vor der Haustür oder an der geöffneten Wohnungstüre
stelle keinen Eingriff in die Privatsphäre dar. Auch im "Sturmklingeln" sei kein
solcher Eingriff zu sehen, zumal es der Frau freigestanden hätte, zu öffnen.
Selbst wenn man einen Eingriff annehme, wäre dieser unerheblich und würde keinen
Schadenersatzanspruch nach sich ziehen. Darüber hinaus habe die Vermieterin ein
nachvollziehbares Interesse daran gehabt, das wichtige Schreiben persönlich zu
übergeben.
Der Vorfall stelle auch keinen Eingriff in die elterliche Sorge dar. Es sei
nicht ersichtlich, dass und wie die Vermieterin durch ihr „Sturmklingeln" in das
Recht der Mieterin, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, eingegriffen habe
solle. Wenn sich die 17-jährige Tochter entschieden habe, zu ihrem Vater zu
ziehen, könne diese Entscheidung nicht der Vermieterin zugerechnet werden. Es
sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Tochter der Mieterin durch einen
einmaligen Vorfall von „Sturmklingeln" so unter psychischen Druck geraten sei,
dass sie ausziehen musste.