Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Teilanfechtung einer Sonderumlage grundsätzlich unzulässig

 

Karlsruhe/Berlin. Mit Urteil vom 19. Oktober 2012 (AZ: V ZR 233/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Anfechtungsklage gegen einen Sonderumlagebeschluss grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Betrag reduziert werden kann. Eine solche in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel aber nicht verloren, sondern als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen.

Im Winter 2007 beschloss die Eigentümerversammlung, in den Wohnungen eine Schwammsanierung durchzuführen sowie in den Erdgeschosswohnungen eine neue Stahlbetonsohle einzuziehen. Die geschätzten Kosten von 180.000 Euro sollten durch eine Sonderumlage finanziert werden. Eine Eigentümerin focht die Beschlussfassung an, und zwar hinsichtlich der Kosten der Schwammsanierung in Höhe von 20.000 Euro und hinsichtlich der Kosten der Sanierung der Erdgeschosswohnungen in Höhe von weiteren 37.000 Euro. Amtsgericht und Landgericht hatten die Klage als unzulässig abgewiesen, da es sich bei der Deckung des insgesamt bestehenden Kapitalbedarfs von 180.000 Euro um einen einheitlichen, nicht abtrennbaren Beschluss handele.

Der Bundesgerichtshof lehnte die Begründung der Vorinstanzen ab. Zwar sei es richtig, dass im Gegensatz zur Anfechtungsklage gegen eine Jahresabrechnung, die durchaus auf einzelne Positionen des Rechenwerkes beschränkt werden dürfe, ein Sonderumlagebeschluss nicht allein seiner Höhe wegen für ungültig erklärt werden könne, soweit also die Sonderumlage einen bestimmten Betrag übersteige. Das Gericht müsse jedoch den Klagantrag nach dem wohlverstandenen Interesse der Klägerin auslegen. Diese Auslegung führe dazu, dass eine Partei im Zweifel grundsätzlich den ganzen Beschluss anfechten wolle, um einen zulässigen Antrag zu stellen. Dementsprechend kam der Bundesgerichtshof zu dem Auslegungsergebnis, dass die Klägerin den Sonderumlagebeschluss insgesamt angefochten hatte, ihre inhaltlichen Einwendungen aber auf die Höhe der beschlossenen Sonderumlage beschränken wollte. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht.

Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob und inwieweit die Sichtweise des Bundesgerichtshofs Auswirkungen auf die Streitwerthöhe haben wird. Bei einer Anfechtung der Sonderumlage insgesamt dürfte der Streitwert höher liegen als bei der Beschränkung auf einen Teilbetrag. Daher dürfte die Auslegungshilfe, die der Bundesgerichtshof der Klägerin gewährt hat, zugleich ihr Prozesskostenrisiko erhöht haben.

 

 

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