Arbeitsrecht
Auch freigestellte Arbeitnehmer
dürfen an Betriebsfeiern teilnehmen
Mitarbeiter dürfen an Betriebsfeiern teilnehmen, auch wenn sie
während einer laufenden Kündigungsfrist freigestellt sind. Etwas anderes kann
sich nur dann ergeben, wenn sie sich in der Vergangenheit bei derartigen
Veranstaltungen störend verhalten haben. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de
informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2017
(AZ: 8 Ca 5233/16).
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Grobe Beleidigung rechtfertigt fristlose
Kündigung
Die grobe Beleidigung des Chefs als „soziales Arschloch“
rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Auch bei einem langjährig beschäftigten
Mitarbeiter in einem familiengeführten Kleinbetrieb kann eine vorherige
Abmahnung entbehrlich sein. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2017 (AZ: 3 Sa 244/16).
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Bezeichnung als Freiberufler bei XING - keine
fristlose Kündigung
Bezeichnet sich ein Arbeitnehmer
in einem beruflichen Netzwerk bereits als „Freiberufler“, obwohl er noch für
seinen Arbeitgeber tätig ist, stellt das alleine noch keine unerlaubte
Konkurrenztätigkeit dar. Auf eine entsprechende Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Februar 2017 (AZ: 12 Sa 745/16) wird
verwiesen.
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Übernahme von Bußgeldern - kein Arbeitslohn des
Paketzustellers
Ist es üblich, dass ein
Paketzusteller im Halteverbot oder sogar in Fußgängerzonen anhält, stellt die
Übernahme der Bußgelder durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn dar. Für die
Paketzusteller sind daher diese Bußgelder nicht lohnsteuerpflichtig. Das ergibt
sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. November 2016
(AZ: 1 K 2470/14 L).
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Darf ein Arbeitnehmer wegen einer
Krankheit gekündigt werden?
Selbst
das Kündigungsschutzgesetz bewahrt Beschäftigte nicht unbedingt davor, wegen
oder während einer Krankheit den Job zu verlieren. Allerdings schränkt der
Gesetzgeber Kündigungen wegen einer Erkrankung ein. Hier finden Sie einige
Informationen zum Thema betreffend die krankheitsbedingte Kündigung.
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Arbeitgeber muss Mitarbeiter nicht über negative
Auswirkung von Teilzeitarbeit aufklären
Nürnberg/Berlin. Wechselt ein
Arbeitnehmer von Vollzeit in Teilzeit, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter
nicht über die negativen Folgen auf die betriebliche Altersversorgung aufklären.
So weit geht seine Fürsorgepflicht nicht. Umgekehrt ist er auch nicht
berechtigt, den Arbeitnehmer die Teilzeit auszureden. Hierzu eine Entscheidung
des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2015 (AZ: 3 Sa 249/15).
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Kritik an Arbeitgeber mit Hinweis auf NS-Regime: keine Kündigung
des Betriebsratsmitglieds
Kritisiert ein Betriebsratsmitglied die geplante Einführung von
Überwachungskontrollen und verweist dabei auf die Zeit der
nationalsozialistischen Diktatur, ist dies kein Kündigungsgrund. Auf die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2016 (AZ: 10 Ta BV
102/15) wird hingewiesen.
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Mindestlohn auch an Feiertagen und bei Krankheit
Wird in einer Berufsgruppe Mindestlohn gezahlt, gilt dies auch
für Ausfallzeiten wegen Krankheit oder Feiertagen. Ist im Vertrag ein
niedrigerer Lohn für Ausfallzeiten vereinbart, gilt dies nicht. Das ergibt sich
aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2015 (AZ: 10 AZR
191/14).
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Außerordentliche Kündigung einer Betriebsrätin
Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist
nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So muss etwa der Betriebsrat
zustimmen. Tut er dies nicht, kann die Entscheidung durch ein Gericht ersetzt
werden. Erfolgt die Kündigung wegen einer Pflichtwidrigkeit, muss diese mit mehr
als „hoher Wahrscheinlichkeit“ nachgewiesen werden. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2016 (AZ: 7 TaBV
45/16).
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Ungleicher Lohn für Frauen und Männer - Nachzahlungsanspruch
Wenn bei gleicher Arbeit Frauen niedrigere Stundenlöhne erhalten,
haben sie einen Anspruch auf Nachzahlung. Dabei geht es um alle
Lohnbestandteile, so um Arbeitslohn, Urlaubsentgelt, Weihnachtsgeld und
Abwesenheitsprämien. Um diesen Anspruch geltend zu machen, muss man sich aber an
eine Frist halten. Informiert wird über eine Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 2016 (AZ: 4 Sa 616/15).
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