Grobe Beleidigung rechtfertigt fristlose
Kündigung
Die grobe Beleidigung des Chefs als „soziales Arschloch“
rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Auch bei einem langjährig beschäftigten
Mitarbeiter in einem familiengeführten Kleinbetrieb kann eine vorherige
Abmahnung entbehrlich sein. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2017 (AZ: 3 Sa 244/16).
Der 62 Jahre alte Mann arbeitet seit 23 Jahren bei einem
kleinen Gas- und Wasserhandwerksbetrieb. Es handelt sich um einen familiären
Kleinbetrieb. Neben den Geschäftsführern sind neben deren Mutter im Büro noch
drei Gesellen beschäftigt. Am 15. Februar 2016 kam es zu einem heftigen
Wortwechsel zwischen dem Mitarbeiter und dem Vater der Geschäftsführer. Dieser
hatte früher den Betrieb geführt. Ob dieser etwas sarkastisch reagiert hatte,
ist streitig. Als der spätere Kläger grußlos den Raum verließ, hörte er den
Kommentar eines Geschäftsführers: „Kinderkram/Sind wir hier im Kindergarten?"
Am nächsten Morgen kam es zu einem erneuten gereizten
Wortwechsel mit den Geschäftsführern. Dabei sagte Mann über den einen
Geschäftsführer, dass dieser gerne den Chef raushängen lasse. Auch dessen Vater
habe sich wie ein “Arsch" benommen. Der Geschäftsführer sei auf dem besten Wege,
seinem Vater den Rang abzulaufen. Die Firma benehme sich wie „soziale
Arschlöcher".
Nach diesem Gespräch arbeitete der Mann zunächst noch weiter.
Abends wurde er dann für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als er sich auch
dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigt der Arbeitgeber fristlos. Der
Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Seine Äußerungen seien durch die
Meinungsfreiheit gedeckt. Auch seien sie im Affekt erfolgt und durch den
Geschäftsführer sowie dessen Vater provoziert worden.
Die Klage gegen die Kündigung hatte keinen Erfolg. Nach
Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann sich ein Arbeitnehmer bei groben
Beleidigungen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den
bzw. die Betroffenen bedeuten, nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung
berufen. Die Äußerungen des Geschäftsführers und des Vaters seien auch keine
Provokationen. Von besonderem Gewicht sei die 16-stündige Zeitspanne zwischen
den beiden Gesprächen. Diese schließe eine Affekthandlung aus.
Eine Abmahnung sei im konkreten Einzelfall gerade wegen der
fehlenden Entschuldigung und der fehlenden Einsicht des Mannes entbehrlich. Es
sei dem kleinen Familienbetrieb nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (30. September 2016) fortzusetzen. Daher sei
auch die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
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