Außerordentliche Kündigung einer Betriebsrätin
Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist
nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So muss etwa der Betriebsrat
zustimmen. Tut er dies nicht, kann die Entscheidung durch ein Gericht ersetzt
werden. Erfolgt die Kündigung wegen einer Pflichtwidrigkeit, muss diese mit mehr
als „hoher Wahrscheinlichkeit“ nachgewiesen werden. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2016 (AZ: 7 TaBV
45/16).
Die Arbeiterwohlfahrt wollte sich von einer seit rund 20
Jahren in einem Seniorenzentrum beschäftigten Betriebsrätin trennen. Sie warf
ihr vor, einer Wohnbereichsleiterin eine Trauerkarte in ihr Fach gelegt zu
haben, auf der sie „Für Dich (bist die nächste)“ geschrieben hat. Dies stritt
die Frau ab.
Die Kündigung sei unwirksam, so das Gericht. Im Endeffekt habe
der Arbeitgeber nicht nachweisen können, dass die Frau die Karte wirklich
geschrieben habe. Ein vom Arbeitgeber eingeholtes Schriftgutachten hatte
ergeben, dass der handschriftliche Zusatz mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ (3. von
8 Übereinstimmungsgraden) von der Betriebsrätin stammte. Die höheren
Übereinstimmungsgrade „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ und „sehr
hohe Wahrscheinlichkeit“ konnten jedoch nicht festgestellt werden.
Eine „Verdachtskündigung“ sei nur unter engen Voraussetzungen
möglich. So müsse der dringende Verdacht einer gravierenden Pflichtwidrigkeit
bestehen. Der Arbeitgeber müsse alle ihm möglichen und zumutbaren Mittel der
Sachverhaltsaufklärung ausschöpft und insbesondere den Mitarbeiter zu den
konkreten Verdachtsmomenten angehört haben. Eine lediglich „hohe
Wahrscheinlichkeit“ des Nachweises des Verdachtes reiche nicht.
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