Erbrecht
Vor dem Erbverzicht genau prüfen
Vorsicht bei der Ausschlagung des Erbes. Wer erbt und bloß die
Vermutung hat, dass außer Schulden nichts zu erben ist, sollte dennoch genau
prüfen, ob er das Erbe ausschlägt. Stellt er später fest, dass doch etwas zu
erben war, kann er seine Entscheidung so gut wie nicht mehr rückgängig machen.
Die Anfechtung einer Ausschlagung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn er
sich intensiv mit dem Erbe befasst und auch Informationen hinsichtlich der Werte
eingeholt hat, sich jedoch geirrt hat.
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Hartz IV: Erbschaft ist Einkommen
Bezieht jemand Arbeitslosengeld II (Alg II) und erbt während
dieser Zeit, so ist diese Erbschaft nicht als Vermögen, sondern als Einkommen
anzusehen. Der Betrag wird entsprechend auf die Leistungen, die er erhält,
angerechnet. Eine Frau, Bezieherin von Alg II, erbte rund 6.500 Euro. Die
Arbeitsagentur kürzte daraufhin ihre Leistungen, da die Erbschaft als Einkommen
anzurechnen sei.
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Abhebung vom Konto des Erblassers
Bevor feststeht, wer erbt, darf das Erbe nicht verteilt oder
teilweise entfernt werden. So darf man nicht einzelne Gegenstände des Hausrats
an sich nehmen oder Bargeld vom Konto des Erblassers abheben. Allerdings müssen
die Verbindlichkeiten des Erblassers, wie etwa die Wohnungsmiete, weiter aus der
Erbmasse beglichen werden. Oftmals entstehen jedoch Streitigkeiten unter den
möglichen Erben, wer was wann und wie viel entnommen hat. Hier ist also äußerste
Zurückhaltung geboten.
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Keine Erbunwürdigkeit wegen Untreue
Eine Ehefrau, die eine außereheliche Liebesbeziehung unterhält
und ihren Mann in einem Seniorenheim unterbringen lässt, ist nicht erbunwürdig.
Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt durch Urteil vom 29. Oktober 2010
(Az: 21 U 9/10). Zur Behandlung einer psychischen Erkrankung befand sich der
spätere Erblasser von September 1999 an für rund ein Jahr in stationärer
Behandlung. Ab Mai 2001 lebte er in einem Seniorenheim.
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Wer wertlose Wohnungseinrichtung erbt, erbt nicht auch das
Vermögen
Ist der letzte Wille nicht eindeutig gefasst, ist die Auslegung
des Testaments immer mit Schwierigkeiten verbunden. Es gilt der mutmaßliche
Wille des Erblassers. Hat er diesen nicht eindeutig formuliert, birgt das
Gefahren. Mit einem besonderen Fall musste sich das Oberlandesgericht München
beschäftigen.Oberlandesgericht München; Beschluss vom 15. Juli 2010 (Az: 31 WX
33/10).
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Erben eines GmbH-Geschäftsführers können Einsicht in die
Unterlagen und Auskünfte verlangen
Es kommt immer wieder vor, dass für den Geschäftsführer einer
gewerblich tätigen GmbH keine feste Vergütung vereinbart wird. Erben stehen in
einem solchen Fall mangels Unterlagen oft vor dem Problem, zu ermitteln, welche
Vergütung der verstorbene Geschäftsführer tatsächlich erhalten hat. Das
Kammergericht Berlin entschied im Dezember 2010, dass die Erben nicht nur einen
Anspruch auf die üblichen Auskünfte von Seiten der GmbH haben, um die Vergütung
des Geschäftsführers zu ermitteln, sondern ebenso darauf, die Bilanzen und
Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt zu bekommen. Das folgt aus dem Urteil
des Kammergerichts Berlin vom 16. Dezember 2010 (AZ: 23 U 175/10).
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Unklare Formulierungen imTestament
Sind in einem Testament die für drei Erben vorgesehenen Erbteile
ihrer Größe nach ungenau bezeichnet, so liegt darin keine wertmäßige
Rangordnung. Die Formulierungen des Erblassers "ein bedeutender Betrag" und "ein
großer Teil" einerseits sowie "ein Teil" andererseits legte das
Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe so aus, dass zwei Erben Erbteile von je zwei
Fünftel und ein Erbe einen Erbteil von einem Fünftel erhielte. Das ergiebt sich
aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 08. Februar 2011 (Az: 14
Wx 52/10).
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Vermächtnisnehmer hat Anspruch auf
Kopie des Testaments
Wer ein Testament aufsetzt, kann Erben bestimmen und somit etwas
vererben oder aber auch anderen etwas vermachen. Dadurch entsteht das so
genannte Vermächtnis. Im Gegensatz zum Erbe ist ein Vermächtnis die vom
Erblasser durch Testament oder Erbvertrag angeordnete Zuwendung eines konkreten
Vermögensvorteils. Der Bedachte (Vermächtnisnehmer) wird allerdings nicht Erbe.
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Erbeinsetzung für den Fall gleichzeitigen Versterbens kann auch
für aufeinanderfolgendes Versterben gelten
Häufig findet sich in gemeinschaftlichen Testamenten von
Ehepaaren eine Erbeinsetzung „für den Fall des gleichzeitigen Versterbens“.
Sterben die Ehepartner jedoch – wie in aller Regel – nacheinander, kann das zu
Streitigkeiten unter den möglichen Erben führen. Das Oberlandesgericht (OLG)
Hamm entschied (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 06. Januar 2011; AZ:
I-15 Wx 484/10), dass die Formulierung “Für den Fall, dass wir gleichzeitig
versterben sollten...“ , auch so ausgelegt werden kann, dass der Fall eines in
zeitlich größerem Abstand aufeinanderfolgenden Versterbens eingeschlossen ist.
Das Gericht muss dann Umstände ermitteln, die für eine solche Auslegung
wesentlich sein können. Ein Ehepaar setzte sich 1982 in einem gemeinschaftlichen
Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Ehemann verstarb 2007. Zu diesem
Zeitpunkt war die Erblasserin bereits nicht mehr testierfähig. Ein Satz im
Testament lautete: "Für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben sollten, soll
unser Nachlass fallen an unsere beiderseitige Nichte ...“ Die möglichen Erben
stritten nun darüber, ob dieser Satz des Testaments so auszulegen sei, dass die
Nichte auch bei einem aufeinander folgenden Versterben der Eheleute als
Schlusserbin eingesetzt sein sollte. Die Nichte beantragte einen Erbschein, der
sie als Alleinerbin ausweisen sollte, einer der gesetzlichen Erben einen
Erbschein, der die gesetzliche Erbfolge ausweisen sollte.
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Bei Ausschlagung des Erbes muss Frist eingehalten werden
Bei Ausschlagung des Erbes muss Frist eingehalten werden -
Dies gilt auch für die Anfechtung der Annahme des Erbes. Möchte jemand eine
Erbschaft nicht antreten, so muss er sie innerhalb einer bestimmten Frist
ausschlagen. Versäumt er dies, gilt die Erbschaft als angenommen. Anders verhält
es sich, wenn der Betreffende die Frist nur deshalb versäumt hat, weil er davon
ausging, die Erbschaft bereits wirksam ausgeschlagen zu haben. Der Erblasser
starb 1991, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Seine Frau starb 2009.
Kinder gab es keine. Im August 2010 erfuhr der Bruder des Verstorbenen vom
Nachlassgericht erstmals vom Tod seines Bruders und dass er neben dem Bundesland
Thüringen zum Kreis der gesetzlichen Erben gehöre. Der Mann schrieb dem Gericht
und teilte mit, dass er beim Tod seiner Eltern zu Gunsten seines Bruders auf
seinen Erbteil verzichtet habe. Er habe kein Anrecht auf das Erbe und werde auch
keinen Antrag darauf stellen.
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