Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Erbrecht

 

Schmerzensgeld nach unerlaubter Umbettung der Urnen der Eltern

Leider kommt es nach dem Tod der Eltern unter Geschwistern nicht selten zu heftigen Streitigkeiten. Selbst über die Frage des Bestattungsortes herrscht oft Uneinigkeit. Wer aber auf eigene Faust die Leichen oder Urnen der Eltern umbetten lässt, ohne das alleinige Totenfürsorgerecht zu haben, stört die Totenruhe. Die Geschwister haben in diesem Fall Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Betroffene kann sich auch nicht auf das Grabnutzungsrecht berufen.

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Früher Tod der Mutter - Vater hat über Verwaltung des Vermögens seines erbenden Kindes Rechenschaft abzulegen

Stirbt ein Elternteil, erben häufig auch die Kinder. Sind sie noch nicht volljährig, muss sich in der Regel der andere Elternteil um das Erbe der Kinder kümmern. Vielen ist jedoch nicht bekannt, welche Pflichten sie in einem solchen Fall haben. Der überlebende Elternteil muss dafür sorgen, dass das Erbe der Kinder erhalten bleibt. So muss er ein vollständiges Verzeichnis über das verwaltete Vermögen erstellen und die Richtigkeit dieser Angaben versichern. Das Kind hat darüber hinaus auch einen gesetzlichen Anspruch auf eine übersichtliche und aus sich heraus verständliche Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Vermögensverwaltung. Dies gilt bis zur Volljährigkeit.

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Geldabhebung durch Vorsorgevollmacht

Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat festgestellt, dass immer häufiger darum gestritten wird, ob eine Abhebung vom Konto des Verstorbenen mittels einer Vorsorgevollmacht berechtigt ist.

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Kein Recht auf Erbe nach Zustimmung zum Scheidungsantrag

Nicht immer sind einem die Nächsten auch die Liebsten - so etwa dann, wenn eine Scheidung ansteht. Doch was geschieht eigentlich mit dem Erbe, wenn einer der beiden Partner vor dem Scheidungstermin stirbt? Normalerweise gilt ja das gesetzliche Erbrecht, nach dem auch der Ehepartner einen Erbanspruch hat.

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Rücknahme des Testaments nur bei Testierfähigkeit möglich

Auch Menschen mit eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten müssen ein Testament machen können. Dafür bietet das Zivilrecht einige Möglichkeiten, wie das Nottestament vor Zeugen mit Bürgermeister oder ein notariell aufgesetztes Testament. Das Testament zurückzuerhalten, um es zu ändern, ist aber nicht so leicht möglich.

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BGH-Urteil: Banken dürfen nicht auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen

Wenn Erben über Konten von verstorbenen Angehörigen verfügen wollen, dürfen Banken nach einem aktuellen BGH-Urteil nicht mehr von vornherein auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen.

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Keine Grundstücksversteigerung ohne Zustimmung der Erbengemeinschaft

Berlin. In einer Erbengemeinschaft kann man nicht tun, was man will. Die Erben müssen sich über ihr Gemeinschaftserbe verständigen und einig sein. Dies betrifft auch den Fall, dass einzelne Erben ein Grundstück ohne die Zustimmung der anderen versteigern wollen. Dies ist nur dann möglich, wenn diese Versteigerung der Erbauseinandersetzung, also der Aufteilung der Erbes, dient. Ansonsten können die anderen Erben den Verkauf verhindern, teilt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit und verweist auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil des Kammergerichts Berlin vom 1. August 2012, AZ: 21 U 169/10).

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Pfeildiagramme und Zeichnungen machen Testament ungültig

Ein Testament muss handschriftlich verfasst sein. Jeder muss es also selbst schreiben. Werden Zeichnungen oder Pfeildiagramme eingefügt, wird dadurch das gesamte Dokument ungültig. Der Grund: Solche Diagramme können leicht geändert werden, ohne dass man die Echtheit des Diagramms und der Änderungen überprüfen kann. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom Main vom 11. Februar 2013 (AZ: 20 W 542/11) wird hingewiesen.

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Erben genau bestimmen! Formulierung „wer sich kümmert“ reicht nicht

München/Berlin. Erblasser möchten in ihrem Testament häufig nicht einfach die engsten Verwandten bedenken. Sie wollen vielmehr die Personen berücksichtigen, die sich bis zum Tode wirklich um sie kümmern. Aber Vorsicht! Wählt man im Testament die Formulierung, es erbe, wer „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“, ist das ungültig. Denn wer erbt, muss genau bestimmt sein. Vor dieser Falle warnt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München  (Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2013, AZ: 31 Wx 55/13) .

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Wenn der Erbe früher stirbt als der Erblasser

In vielen Testamenten, die Laien aufsetzen, werden zwar Erben benannt, jedoch keine Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass diese Erben früher sterben als der Erblasser. Wer dann erben soll, muss das Gericht durch Auslegung feststellen. Wer also die Verteilung des Erbes sicher und nach seinen Wünschen regeln will, sollte alle Umstände bedenken und sich anwaltlicher Hilfe versichern.

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