Erbrecht
Schmerzensgeld nach unerlaubter Umbettung der Urnen der Eltern
Leider kommt es nach dem Tod der Eltern unter Geschwistern nicht
selten zu heftigen Streitigkeiten. Selbst über die Frage des Bestattungsortes
herrscht oft Uneinigkeit. Wer aber auf eigene Faust die Leichen oder Urnen der
Eltern umbetten lässt, ohne das alleinige Totenfürsorgerecht zu haben, stört die
Totenruhe. Die Geschwister haben in diesem Fall Anspruch auf Schmerzensgeld. Der
Betroffene kann sich auch nicht auf das Grabnutzungsrecht berufen.
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Früher Tod der Mutter - Vater hat über Verwaltung des Vermögens
seines erbenden Kindes Rechenschaft abzulegen
Stirbt ein Elternteil, erben häufig auch die Kinder. Sind sie
noch nicht volljährig, muss sich in der Regel der andere Elternteil um das Erbe
der Kinder kümmern. Vielen ist jedoch nicht bekannt, welche Pflichten sie in
einem solchen Fall haben. Der überlebende Elternteil muss dafür sorgen, dass das
Erbe der Kinder erhalten bleibt. So muss er ein vollständiges Verzeichnis über
das verwaltete Vermögen erstellen und die Richtigkeit dieser Angaben versichern.
Das Kind hat darüber hinaus auch einen gesetzlichen Anspruch auf eine
übersichtliche und aus sich heraus verständliche Zusammenstellung aller
Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Vermögensverwaltung. Dies gilt bis zur
Volljährigkeit.
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Geldabhebung durch Vorsorgevollmacht
Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins
(DAV) hat festgestellt, dass immer häufiger darum gestritten wird, ob eine
Abhebung vom Konto des Verstorbenen mittels einer Vorsorgevollmacht berechtigt
ist.
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Kein Recht auf Erbe nach Zustimmung zum Scheidungsantrag
Nicht immer sind einem die Nächsten auch die Liebsten - so etwa
dann, wenn eine Scheidung ansteht. Doch was geschieht eigentlich mit dem Erbe,
wenn einer der beiden Partner vor dem Scheidungstermin stirbt? Normalerweise
gilt ja das gesetzliche Erbrecht, nach dem auch der Ehepartner einen Erbanspruch
hat.
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Rücknahme des Testaments nur bei Testierfähigkeit möglich
Auch Menschen mit eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten
müssen ein Testament machen können. Dafür bietet das Zivilrecht einige
Möglichkeiten, wie das Nottestament vor Zeugen mit Bürgermeister oder ein
notariell aufgesetztes Testament. Das Testament zurückzuerhalten, um es zu
ändern, ist aber nicht so leicht möglich.
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BGH-Urteil: Banken dürfen nicht auf die Vorlage eines Erbscheins
bestehen
Wenn Erben über Konten von verstorbenen Angehörigen verfügen
wollen, dürfen Banken nach einem aktuellen BGH-Urteil nicht mehr von vornherein
auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen.
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Keine Grundstücksversteigerung ohne Zustimmung der
Erbengemeinschaft
Berlin. In einer Erbengemeinschaft kann man nicht tun, was man
will. Die Erben müssen sich über ihr Gemeinschaftserbe verständigen und einig
sein. Dies betrifft auch den Fall, dass einzelne Erben ein Grundstück ohne die
Zustimmung der anderen versteigern wollen. Dies ist nur dann möglich, wenn diese
Versteigerung der Erbauseinandersetzung, also der Aufteilung der Erbes, dient.
Ansonsten können die anderen Erben den Verkauf verhindern, teilt die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit und verweist
auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil des Kammergerichts
Berlin vom 1. August 2012, AZ: 21 U 169/10).
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Pfeildiagramme und Zeichnungen machen Testament ungültig
Ein Testament muss handschriftlich verfasst sein. Jeder muss es
also selbst schreiben. Werden Zeichnungen oder Pfeildiagramme eingefügt, wird
dadurch das gesamte Dokument ungültig. Der Grund: Solche Diagramme können leicht
geändert werden, ohne dass man die Echtheit des Diagramms und der Änderungen
überprüfen kann. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom Main
vom 11. Februar 2013 (AZ: 20 W 542/11) wird hingewiesen.
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Erben genau bestimmen! Formulierung „wer sich kümmert“ reicht
nicht
München/Berlin. Erblasser möchten in ihrem Testament häufig nicht
einfach die engsten Verwandten bedenken. Sie wollen vielmehr die Personen
berücksichtigen, die sich bis zum Tode wirklich um sie kümmern. Aber Vorsicht!
Wählt man im Testament die Formulierung, es erbe, wer „sich bis zu meinem Tode
um mich kümmert“, ist das ungültig. Denn wer erbt, muss genau bestimmt sein. Vor
dieser Falle warnt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins
(DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss
des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2013, AZ: 31 Wx 55/13) .
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Wenn der Erbe früher stirbt als der Erblasser
In vielen Testamenten, die Laien aufsetzen, werden zwar Erben
benannt, jedoch keine Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass diese Erben
früher sterben als der Erblasser. Wer dann erben soll, muss das Gericht durch
Auslegung feststellen. Wer also die Verteilung des Erbes sicher und nach seinen
Wünschen regeln will, sollte alle Umstände bedenken und sich anwaltlicher Hilfe
versichern.
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