Mietrecht
Eigentümerversammlung muss auch
während Corona stattfinden
Frankfurt/Main/Berlin (DAV). Zu Beginn der Pandemie befand sich
das ganze Land in einer Art Schockstarre – der erste Shutdown führte dazu, dass
das öffentliche Leben weitgehend still stand. Zwischenzeitlich ist zwar leider
keine Normalität eingetreten, aber in vielen Bereichen muss man mit den
erforderlichen Einschränkungen weitermachen. Dies gilt ebenso für
Wohnungseigentümergemeinschaften.
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Kein weiterer Mietzuschuss für die
Nähe zum Gotteshaus
Berlin/Berlin (DAV). Sofern
Bedürftigkeit vorliegt, können Anträge hinsichtlich der Übernahme der Kosten für
Unterkunft und Heizung beim Jobcenter gestellt werden. Bei der Bewilligung von
diesen Geldern liegen Richtwerte vor, die gegebenenfalls durch Zuschläge erhöht
werden. So kann der grundsätzliche Richtwert bei einer Neuanmietung um 10 %
überstiegen werden, gegebenenfalls kommt sogar ein Zuschlag von 20 % wegen
Wohnungslosigkeit in Betracht.
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Teilkündigung - nur
ausnahmsweise möglich
Bamberg/Berlin (DAV). Im
Bereich der Kündigung gibt es viele unklare Rechtsfragen, aber auch einige feste
Grundsätze. So zum Beispiel, dass Mietverträge nur insgesamt gekündigt werden
können. Sind also in einem Vertrag eine Wohnung und eine Garage vermietet, so
kann nur beides einheitlich beendet werden. Eine Teilkündigung - nur Garage oder
nur Wohnung - ist nicht möglich. Aber keine Regel ohne Ausnahme.
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Maßnahmen in der
Wohnungseigentümergemeinschaft: Instandhaltung ist nicht gleich Herstellung
Köln/Berlin (DAV). In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird
im Rahmen der jährlichen Eigentümerversammlung über die erforderlichen Maßnahmen
beschlossen: Reparatur des Daches, Anstrich im Treppenhaus, Neuanlage von
Gartenflächen und Vieles mehr. Die erste maßgebliche Unterscheidung erfasst
dabei die Arbeiten, über die die Gemeinschaft beschließen muss. Es sind die
Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die gewährleisten, dass die
Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten bleibt. Es besteht aber
grundsätzlich auch die Möglichkeit, darüber hinaus Maßnahmen zu beschließen, wie
Modernisierungsmaßnahmen. Zu denken ist an den Einbau eines Fahrstuhls. Je nach
Art der Maßnahme richten sich dann die erforderlichen Mehrheiten für einen
Beschluss und für die Frage, welcher Kostenschlüssel zugrunde zu legen ist,
welcher Eigentümer also wie viel zahlen muss.
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Modernisierung - was der Mieter
dulden muss
Wedding/Berlin (DAV). Der Klimaschutz ist ein wichtiges Ziel. Da
die Einsparung von Energie oder die Umrüstung auf umweltfreundliche Energie in
der Regel mit Kosten verbunden ist, stellt sich die Frage, auf welche Schultern
diese Kosten verteilt werden sollten: Mieter oder Vermieter?
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Anforderungen an die
Jahresabrechnung bei Wohnungseigentum
Düsseldorf/Berlin (DAV). Die Jahresabrechnung ist bei der jährlichen
Eigentümerversammlung fester Bestandteil. Nachdem der Verwalter das Jahr über
nur mit den Zahlungen auf die voraussichtlichen Kosten gearbeitet hat, stellt
die Abrechnung den tatsächlichen „Kassensturz“ für das verstrichene Jahr dar.
Die Ausgaben werden den Einnahmen gegenübergestellt; zunächst für die gesamte
Gemeinschaft und dann für jeden einzelnen Eigentümer. Nach verschiedenen
Verteilungsschlüsseln erfolgt die Umlage, so dass jeder Eigentümer anhand der
Abrechnung weiß, ob er ein Guthaben erwarten kann oder aber eine Nachzahlung
leisten muss.
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Was war zuerst - der Mieter oder
der Schaden?
Saarbrücken/Berlin (DAV). Am Ende einer Vertragszeit gibt der
Mieter die Wohnung an den Vermieter zurück. Anlässlich dieser Übergabe wird
oftmals ein Protokoll erstellt, in welchem Zählerstand und ggf. übernommene
Gegenstände, wie z. B. die Einbauküche, aufgeführt werden. Das Protokoll soll
aber auch dazu dienen, den Zustand der Wohnung festzuhalten. Sind noch
Renovierungsarbeiten vom Mieter geschuldet? Oder sind vielleicht sogar
Beschädigungen vorhanden? Aber auch, wenn ein solches Protokoll nicht erstellt
wird, wird manchmal seitens des Vermieters ein Schaden geltend gemacht. Oftmals
wird dann zur Reparatur die Kaution einbehalten.
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Fristlose Kündigung des
Mietvertrages und Heilungsmöglichkeiten
Berlin/Berlin (DAV). Die fristlose Kündigung des Mietvertrages
ist ein folgenschwerer Schritt. Dennoch gibt das Gesetz dem Vermieter das Recht,
den Mietvertrag sofort zu beenden, wenn sich der Mieter mit mehr als zwei
Monatsmieten im Verzug befindet. Auch bei einem lange bestehenden
Vertragsverhältnis reicht ein solcher Verstoß aus. Um hier wieder eine Balance
zwischen den Parteien herzustellen, besteht daher eine Heilungschance für den
Mieter. Wenn er seit mindestens zwei Jahren pünktlich gezahlt hat und nun zum
ersten Mal im Verzug ist, kann er alle Rückstände innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Zustellung der Räumungsklage ausgleichen, und die fristlose
Kündigung wird unwirksam.
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Wem gehören die Fenster?
München/Berlin (DAV). Im Rahmen einer
Wohnungseigentümergemeinschaft stellt sich immer wieder die Frage, wem was
gehört. Handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, das allen gehört, in dessen
Bereich aber auch alle die Kosten zu tragen haben, oder ist es Sondereigentum,
das alleine einem Eigentümer zugewiesen werden kann? Besonders schwierig wird
die Sache, wenn es sich um Bereiche handelt, die zwar räumlich in der Wohnung
des Einzelnen liegen, aber dennoch dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden
müssen. Denn all das, was für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes
erforderlich ist, muss zum Gemeinschaftseigentum gehören. Diese Bereiche können
nicht einem Einzelnen gehören. Ein Beispiel hierfür sind die Fenster. Können
diese im Sondereigentum stehen oder sind sie zwingend Eigentum der Gemeinschaft?
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Betriebskostenabrechnung -
Vergleich zu Vorjahren nicht erforderlich
Hannover/Berlin (DAV). Die jährliche Betriebskostenabrechnung ist
und bleibt ein Hauptthema zwischen Vermieter und Mieter. Die Abrechnung muss aus
sich heraus schlüssig sein, und der Mieter muss ohne besondere Fachkunde die
Abrechnung nachvollziehen können. Der Vermieter muss daher in Vorleistung gehen
und eine formell richtige Abrechnung erstellen und dem Mieter innerhalb der
Frist von einem Jahr zukommen lassen. Dann aber ist der Mieter gefragt. So ist
es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der Vermieter die der
Abrechnung zu Grunde liegenden Rechnungen übersendet. Vielmehr muss der Mieter
diese beim Vermieter einsehen, wenn er dies wünscht. Was ist aber mit den
Abrechnungen der Vorjahre? Müssen diese ebenfalls dem Mieter vorliegen, damit er
die aktuelle Abrechnung prüfen kann?
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