Honorar
Anwaltshonorar ...
Wer soll das bezahlen?
| Welches Honorar der Rechtsanwalt für seine Leistungen bekommt, ist gesetzlich
festgelegt. Weil das so ist, kann Ihr Rechtsanwalt Ihnen bei der Übernahme des Mandats schon
sagen, welche Gebühren voraussichtlich entstehen werden. Das bedeutet ein Stück Sicherheit für Sie.
Das Rechtsanwaltshonorar ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. |
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Ihr Rechtsanwalt wird Sie fragen, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.
Wenn ja, dann erhalten Sie die Leistungen Ihres Rechtsanwalts zum Nulltarif oder
mit einer Selbstbeteiligung laut dem Versicherungsvertrag. Für welche Fälle Ihr
Rechtsschutzversicherer eintreten muss, hängt unter anderem von dem Inhalt Ihrer
Police ab. Nehmen Sie Ihr Rechtsschutzdokument bereits zum ersten Anwaltsbesuch
mit. Ihr Anwalt wird Ihnen dann sagen, was Ihr Rechtsschutzversicherer übernimmt
und wie hoch - gegebenenfalls - Ihre Selbstbeteiligung ist.
Doch Vorsicht: Mancher Rechtsschutzversicherer versucht, Kosten zu sparen und
verweist auf Vertragsanwälte, die für die Rechtschutzversicherung tätig sind.
Hierdurch wird das Recht zur freien Anwaltswahl unterlaufen. Der Deutsche
Anwaltverein nimmt zu diesem Verhalten der Rechtsschutzversicherer in seiner
Pressemitteilung vom 18.03.2013 der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht wie
folgt Stellung:
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"Viele der von etwa zwei Dritteln
aller Rechtsschutzversicherer angebotenen Serviceleistungen könnten sich bei
näherer Betrachtung als gar nicht so vorteilhaft für den Versicherungsnehmer
herausstellen. 'Versicherer sind bestrebt, ihre Kosten so gering wie möglich zu
halten, deshalb lohnt sich ein zweiter Blick', argumentiert Monika Maria Risch,
Fachanwältin für Versicherungsrecht und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft
Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Die Arbeitsgemeinschaft
Versicherungsrecht nimmt Angebote wie telefonische Erstauskunft, Anwaltsnetzwerk
und Mediation kritisch unter die Lupe.
Grundsätzlich verhält es sich mit
der Rechtsschutzversicherung so: Bei Verkehrsunfällen oder Ärger mit dem
Arbeitgeber oder Vermieter kann der Versicherungsnehmer darauf bauen, dass sein
Rechtsschutzversicherer die Kosten für einen Anwalt seiner Wahl trägt. Bei
diesem Anwalt kann sich der Versicherungsnehmer Rat und Unterstützung holen oder
im Bedarfsfall seine Interessen auf dem Weg einer Klage durchsetzen.
Telefonische Erstberatung?
Rechtsrat ohne Akteneinsicht ist schwierig
Viele Rechtsschutzversicherer
sind jedoch dazu übergegangen, ihren Kunden zunächst eine telefonische
Erstberatung bei einem Rechtsanwalt zu empfehlen, den sie vertraglich - auch was
die Gebühren betrifft - an sich gebunden haben. 'Einen Sachverhalt zu
beurteilen, ohne Akteneinsicht nehmen zu können, ist höchst problematisch',
urteilt Fachanwältin Monika Maria Risch. Ihr Kollege Joachim Cornelius-Winkler,
ebenfalls Fachanwalt für Versicherungsrecht, erläutert: 'Nach Angaben einer
Rechtsschutzversicherung sollen in der telefonischen Erstberatung durch vom
Versicherer vermittelte Rechtsanwälte 90 Prozent der Fälle abschließend erledigt
werden.' In der telefonischen Erstberatung sieht er den Versuch, die
Anwaltskosten gering zu halten. Grundsätzlich sei es zu begrüßen, wenn die
Kunden schnell und unkompliziert einen Rechtsrat erhalten. Cornelius Winkler
weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass dies nur in sehr einfach
gelagerten Fällen funktioniere und die Versicherungsnehmer auch weiterhin
erwarten dürfen, dass die Erfolgsaussichten in ihrem konkreten Fall jeweils
gründlich geprüft werden. Letzteres erfordere zumeist den klassischen Gang zum
Anwalt seines Vertrauens.
Mediation: Nur mit anwaltlicher
Begleitung
Neben der telefonischen
Erstberatung bieten viele Rechtsschutzversicherer die Inanspruchnahme eines
Mediationsverfahrens an. Mediationsverfahren sollen in Streitfällen zwischen
zwei Parteien eine Lösung ohne Gerichtsverfahren herbeiführen. 'Eine Mediation
ist sicher dann sinnvoll, wenn dadurch jahrelange Gerichtsverfahren vermieden
werden können', räumt Fachanwalt Cornelius-Winkler ein. Gleichzeitig rät er
Versicherungsnehmern, sich auch in einem Mediationsverfahren anwaltlich
begleiten zu lassen: 'Nur ein Rechtsanwalt kann beurteilen, ob der
Versicherungsnehmer im Rahmen einer Mediation nicht unwissentlich auf ihm
zustehende Rechte verzichtet.' Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht
empfiehlt Versicherungsnehmern, grundsätzlich erst die rechtliche Situation
durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, bevor einem Mediationsverfahren
zugestimmt wird. Dabei weist die Arbeitsgemeinschaft darauf hin, daß auch im
Vorfeld oder in der Begleitung eines Mediationsverfahrens der
Rechtsschutzversicherer für die Kosten des Rechtsanwaltes aufkommen muß.
Netzwerkanwalt: Wirklich die
bessere Wahl?
Zunehmend empfehlen
Rechtsschutzversicherer ihren Kunden, im Streitfall einen Anwalt aus dem
kooperierenden Anwaltsnetzwerk zu konsultieren. Der Fachanwalt für
Versicherungsrecht Dr. Klaus Schneider legt dar, dass die an den Netzwerken
beteiligten Anwälte als Gegenleistung für die Vermittlung von Mandaten zumeist
eine Gebührenvereinbarung mit dem Rechtsschutzversicherer schließen, die
Preisnachlässe in einer Größenordnung von zwanzig bis zu fünfzig Prozent
gegenüber den für Beratung und Vertretungsstätigkeit sonst üblichen Sätzen
vorsehen. 'Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht hat nichts gegen
Anwaltsnetzwerke an sich, denn die Qualität der anwaltlichen Beratung und
Vertretung läßt sich nicht allein anhand der Vergütung messen', kommentiert
Monika Maria Risch. Es ist auch durchaus zulässig, mit dem Mandanten im Rahmen
der Beratungstätigkeit das Honorar vorab individuell zu vereinbaren, solange es
nur angemessen ist. Es gibt - beschränkt ausschließlich auf die
Beratungstätigkeit, also wenn der Rechtanwalt nicht nach außen tätig werden soll
- keine gesetzlich festgelegten Gebühren, die hier unterschritten werden können.
Im Bereich der außergerichtlichen Vertretung sieht das Gesetz allerdings vor,
daß die Anwälte, nicht aber die Rechtsschutzversicherung des Mandanten, die Höhe
der Gebühr bestimmen. Ihnen steht ein Spielraum innerhalb der vorgegebenen
Rahmengebühren offen. Die Arbeitsgemeinschaft ist aber der Auffassung, daß der
Versicherungsnehmer keinerlei wirtschaftlichen Nachteil oder Vorteil haben darf,
wenn er einen vom Rechtsschutzversicherer empfohlenen Rechtsanwalt aufsucht. Die
von vielen Versicherern geübte Praxis, dem Versicherungsnehmer für die
Inanspruchnahme eines Netzwerk-Anwaltes Vorteile bei der Selbstbeteiligung
einzuräumen oder umgekehrt ihn zu bewegen, einen Anwalt innerhalb des Netzwerkes
zu beauftragen, ist vom Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 20. Juni 2012, AZ:
3 U 236/11) für unzulässig erklärt worden mit der Begründung, daß dadurch das
gesetzlich garantierte Recht jedes Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl
eingeschränkt wird. 'Die Arbeitsgemeinschaft begrüßt dieses Urteil', betont die
Vorsitzende Monika Maria Risch und ergänzt: 'Sollte der BGH das Urteil
bekräftigen, steht das Ende des Bonus-Malus-Systems ins Haus'.
Die Arbeitsgemeinschaft
Versicherungsrecht rät: Jeder Versicherungsnehmer sollte bereits beim Abschluß
einer Rechtsschutzversicherung darauf achten, keinen Vertrag abzuschließen, bei
dem ihm Nachteile bei der Wahl seines Wunschanwaltes drohen. Er sollte im
Schadenfall stets seinen Vertrauensanwalt mit der Interessenwahrnehmung
beauftragen."
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Wenn eine Rechtsschutzversicherung nicht besteht und das Konto "leer" ist - was dann? Ihr Anwalt wird Ihnen sagen,
ob Sie einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe haben. Und wenn schon das Geld für die erste Beratung fehlt, wird Ihr Rechtsanwalt Ihnen sagen, wo Sie einen Schein für eine kostenfreie Erstberatung erhalten können.

Wenn Ihr Rechtsanwalt für Sie tätig wird, um zum Beispiel Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall durchzusetzen, dann muss der Versicherer
des Fahrzeugs des Unfallgegners die Kosten übernehmen, wenn die Ansprüche durchgesetzt werden. Und Ihr ehemaliger "guter Freund", der das Darlehen, das
Sie ihm gegeben hatten, erst auf Druck Ihres Anwalts zurückzahlt, wird mit den Kosten belastet, die für den Anwalt entstanden sind.
Ihr Rechtsanwalt wird zunächst immer bestrebt sein, Ihre Interessen und Ihr
Anliegen
außergerichtlich durchzusetzen. Manchmal läßt sich aber ein Prozeß nicht
vermeiden. Und - das
ist
schon so - Prozesse sind teuer. Aber: Wenn Sie Ihren Anspruch durchsetzen, den
Prozeß also
gewinnen, dann muss Ihr Gegner die Kosten
bezahlen. Auch das Honorar
Ihres Anwalts.
Umgekehrt müssten Sie alles bezahlen, wenn das Gericht gegen Sie entscheidet.
Deswegen wird Ihr Rechtsanwalt mit Ihnen vorher genau die
Chancen und die Risiken eines Rechtsstreits besprechen, so
dass Sie eine gute
Grundlage für Ihre Entscheidung haben, ob es zum Prozeß kommt.
Steht für Sie eine solche Entscheidung aktuell an? Der Prozeßkostenrechener
sagt Ihnen, wie hoch das Kostenrisiko Ihres Verfahrens ist.

Berechnung der Kosten eines Zivilprozesses I. und II. Instanz
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Wenn Sie und/oder Ihr Gegner durch Anwälte
vertreten sind, markieren Sie das Feld "Kläger hat Anwalt" und/oder "Beklagter
hat Anwalt".
Falls Beweiskosten anfallen, markieren Sie das Feld
"Beweisauslagen"
und geben Sie die geschätzten Kosten hierfür ein, also Fahrtkosten und
Verdienstausfall der Zeugen und Kosten der Sachverständigengutachten.
Das Feld "Berufung" markieren Sie, wenn Sie die Kosten der 2. Instanz zusätzlich berechnen wollen.
Wenn der Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleiches beendet wird, erhöhen
sich die Anwaltsgebühren. Die Gerichtskosten sind dann geringer.
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Eine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen
wird nicht übernommen.
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