Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Honorar                                                                    

Anwaltshonorar ... Wer soll das bezahlen?
 

Welches Honorar der Rechtsanwalt für seine Leistungen bekommt, ist gesetzlich  festgelegt. Weil das so ist, kann Ihr Rechtsanwalt Ihnen bei der Übernahme des  Mandats schon sagen, welche Gebühren voraussichtlich entstehen werden. Das  bedeutet ein Stück Sicherheit für Sie. Das Rechtsanwaltshonorar ist im  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
 

Ihr Rechtsanwalt wird Sie fragen, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Wenn ja, dann erhalten Sie die Leistungen Ihres Rechtsanwalts zum Nulltarif oder mit einer Selbstbeteiligung laut dem Versicherungsvertrag. Für welche Fälle Ihr Rechtsschutzversicherer eintreten muß, hängt unter anderem von dem Inhalt Ihrer Police ab. Nehmen Sie Ihr Rechtsschutzdokument bereits zum ersten Anwaltsbesuch mit. Ihr Anwalt wird Ihnen dann sagen, was Ihr Rechtsschutzversicherer übernimmt und wie hoch - gegebenenfalls - Ihre Selbstbeteiligung ist.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung nicht besteht und das Konto "leer" ist - was dann? Ihr Anwalt wird Ihnen sagen, ob Sie einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe haben. Und wenn schon das Geld für die erste Beratung fehlt, wird Ihr Rechtsanwalt Ihnen sagen, wo Sie einen Schein für eine kostenfreie Erstberatung erhalten können.

 

 

Wenn Ihr Rechtsanwalt für Sie tätig wird, um zum Beispiel Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall durchzusetzen, dann muß der Versicherer des Unfallgegners die Kosten übernehmen, wenn die Ansprüche durchgesetzt werden. Und Ihr ehemaliger "guter Freund", der das Darlehen, das sie ihm gegeben hatten, erst auf Druck Ihres Anwalts zurückzahlt, wird mit den Kosten belastet, die für den Anwalt entstanden sind.

Ihr Rechtsanwalt wird zunächst immer bestrebt sein, Ihre Interessen und Ihr Anliegen außergerichtlich durchzusetzen. Manchmal läßt sich aber ein Prozeß nicht vermeiden. Und - das ist schon so - Prozesse sind teuer. Aber: Wenn Sie Ihren Anspruch durchsetzen, den Prozeß also gewinnen, dann muß Ihr Gegner die Kosten bezahlen. Auch das Honorar Ihres Anwalts. Umgekehrt müßten Sie alles bezahlen, wenn das Gericht gegen Sie entscheidet. Deswegen wird Ihr Rechtsanwalt mit Ihnen vorher genau die Chancen und die Risiken eines Rechtsstreits besprechen, so daß Sie eine gute Grundlage für Ihre Entscheidung haben, ob es zum Prozeß kommt. Steht für Sie eine solche Entscheidung aktuell an? Der Prozeßkostenrechener sagt Ihnen, wie hoch das Kostenrisiko Ihres Verfahrens ist. 

 

 

Berechnung der Kosten eines Zivilprozesses I. und II. Instanz

 

Wenn Sie und/oder Ihr Gegner durch Anwälte vertreten sind, markieren Sie das Feld "Kläger hat Anwalt" und/oder "Beklagter hat Anwalt".

Falls Beweiskosten anfallen, markieren Sie das Feld "Beweisauslagen" und geben Sie die geschätzten Kosten hierfür ein, also Fahrtkosten und Verdienstausfall der Zeugen und Kosten der Sachverständigengutachten.

Das Feld "Berufung" markieren Sie, wenn Sie die Kosten der 2. Instanz zusätzlich berechnen wollen.

Wenn der Rechtsstreit durch Abschluß eines Vergleiches beendet wird, erhöhen sich die Anwaltsgebühren. Die Gerichtskosten sind dann geringer.

Eine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen

wird nicht übernommen.

 

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    Rechtsanwalt Gerhard Raab

    Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

    Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

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