Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Mietrecht

 

Vermieter darf Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Jahresfrist noch korrigieren

Berlin. Ein Vermieter darf eine formal korrekte Betriebskostenabrechnung, die er fristgerecht zugestellt hat, auch nach Ablauf der Jahresausschlussfrist noch korrigieren. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 (AZ: 67 S 6/07).

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Mitteilung der im Mietspiegel angegebenen Spanne ist für die Wirksamkeit einer Mieterhöhungsforderung entbehrlich

Karlsruhe/Berlin. Eine Mieterhöhung ist auch ohne Nennung einer Mietspanne, die sich aus dem Mietspiegel ergibt, wirksam. Es reicht aus, bei einem qualifizierten Mietspiegel das Feld anzugeben, in das die betroffene Wohnung fällt. Der Vermieter muss den Mietspiegel nicht beilegen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2007 (AZ: VIII ZR 11/07) hervor.

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Nebenkostenabrechnung an Silvesternachmittag reicht nicht

Waldshut-Tiengen/Berlin. Will der Vermieter fristgerecht eine Nachzahlung verlangen, muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens ein Jahr nach Beendigung des Abrechnungsjahres zugehen. Der Einwurf der Abrechnung am Silvesternachmittag in den Briefkasten des Mieters reicht nicht aus. Der Vermieter bleibt somit nach einem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 9. Juli 2009 (AZ: 1 S 19/09) auf seiner Nachzahlungsforderung von 650,00 € sitzen.

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Nebenkostenabrechnung: Einsicht in die Belege vor Ort

Freiburg/Berlin. Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch, die Nebenkostenabrechnung durch Einsicht in die Belege zu überprüfen. Liegt der Sitz des Vermieters weit entfernt von der Wohnung, kann der Mieter verlangen, am Ort des Mietobjekts Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung zu nehmen. Er muss sich auch nicht mit der Übersendung von Fotokopien zufrieden geben. Das folgt aus einem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24. März 2011 (AZ: 3 S 348/10).

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Parkett statt Teppich: Es darf lauter sein

Brandenburg/Berlin. Tauscht ein Wohnungseigentümer den Teppichboden gegen Parkett aus, muss das Parkett lediglich den Trittschallschutz gewährleisten, der dem ursprünglich festgelegten Schallschutzniveau des Gebäudes entspricht. Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 20. Mai 2010 mit (AZ: 5 Wx 20/09).

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Mieter muss bei Auszug Zählerablesung nicht zahlen

Karlsruhe/Berlin. Der Vermieter kann von einem ausziehenden Mieter keine Gebühr für die Ablesung des Zählers verlangen. Dies gilt auch, wenn der Mieter mitten in der Abrechnungsperiode umzieht, denn es handelt sich bei den Ablesekosten um Verwaltungskosten. Das ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. November 2007 (AZ. VIII ZR 19/07) hervor.

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Mieter muss nicht Außenseite der Fenster streichen

Berlin. Eine Klausel in einem Mietvertrag, die den Mieter generell zum Streichen der Fenster verpflichtet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam. Der Mieter kann nicht verpflichtet werden, auch die Außenseite der Fenster zu streichen. Dies geht aus einem mieterfreundlichen Urteil des Kammergerichts Berlin vom 17. September 2007 (AZ: 8 U 77/07) hervor.

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Mieter müssen nicht Kosten für Öltankreinigung zahlen

Speyer/Berlin. Kosten für eine unregelmäßige Öltankreinigung sind keine Betriebskosten, die die Mieter tragen müssen, sondern Instandhaltungskosten. Eine andere Vereinbarung in einem Formularmietvertrag ist unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Speyer vom 3. September 2007 (AZ: 33 C 126/07) hervor.

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Mieterhöhung wegen Modernisierung: Auch bei verspäteter Ankündigung wirksam

Karlsruhe/Berlin. Eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen ist auch dann zulässig, wenn der Vermieter die vorgeschriebene dreimonatige Ankündigungsfrist nicht einhält. Dies gilt auch in dem Fall, wenn der Mieter mitteilt, dass er die Mieterhöhung nicht akzeptiert. Dies ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vom 19. September 2007 (AZ. VIII ZR 06/07).

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Mieterhöhung: Zustimmung durch Zahlung ausreichend

Berlin. Allein durch Zahlung der erhöhten Miete signalisiert ein Mieter seine Zustimmung zu der Erhöhung. Eine schriftliche Einwilligung ist dann unnötig. So entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg in einem Urteil vom 2. September 2009 (AZ: 6 C 280/09).

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