Es gibt den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt,
wobei beim Ehegattenunterhalt zwischen Trennungsunterhalt und
nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden ist. Trennungsunterhalt bezeichnet
den Unterhalt, der in dem Zeitraum zwischen Trennung und Rechtskraft der
Scheidung geschuldet wird. Unter nachehelichem Unterhalt versteht man den
Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. |
Haben sich die Eheleute getrennt, werden die Kinder bei einem Elternteil
wohnen. Das ist in den meisten Fällen die Mutter. Der Elternteil, bei dem
die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, leistet Unterhalt durch die
Betreuung der Kinder. Der andere Elternteil leistet seinen Beitrag zum
Unterhalt durch Geldzahlungen. Man spricht hier vom Barunterhalt. Wie hoch
der Kindesunterhalt ist, hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen
sowie vom Alter der Kinder ab. Verschiedene Oberlandesgerichte haben Tabellen
zur Berechnung des Kindesunterhalts erarbeitet. Die bekannteste Tabelle ist die Düsseldorfer
Tabelle, die auch die meisten Gerichte anwenden. Bei volljährigen Kindern
werden die Einkünfte beider Elternteile zur Berechnung des Unterhalts
herangezogen. Der Unterhalt ist jeweils
monatlich im voraus zu zahlen. |
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Während der Zeit der Trennung schuldet
derjenige Ehegatte, der die höheren Einkünfte erzielt, dem anderen Ehegatten
Zahlung des Trennungsunterhalts. Das Unterhaltsrecht und die
Unterhaltsberechnung sind vielschichtig und
kompliziert. Das Verfahren zur Berechnung des Unterhalts sieht, vereinfacht
dargestellt, folgendermaßen
aus:
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Zunächst ist das Einkommen des
Unterhaltspflichtigen zu ermitteln.
Bei
Nichtselbständigen wird das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate
zugrunde gelegt. Daraus errechnet man dann das durchschnittliche
Einkommen pro Monat.
Bei selbständig tätigen Unterhaltspflichtigen
ist das Nettoeinkommen der letzten drei Jahre
heranzuziehen.
Neben den Einkünften aus Erwerbstätigkeit sind
alle weiteren Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) bei der
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. |
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Vom durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen kann
der Pflichtige Abzüge vornehmen. Hierzu zählen z. B. berufsbedingte
Aufwendungen, ehebedingte Schulden oder auch Gewerkschaftsbeiträge.
Vorab ist ebenfalls der Kindesunterhalt abzuziehen.
Hat man das Nettoeinkommen um die abzugsfähigen Positionen bereinigt,
erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte 3/7 des verbleibenden
Differenzbetrags. |
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Haben beide Ehegatten Einkünfte, schuldet derjenige
Ehegatte, der das höhere Einkommen erzielt, dem anderen sog.
Aufstockungsunterhalt. Bei der Berechnung des Aufstockungsunterhalts
werden die Einkünfte beider Ehegatten nach den Grundsätzen ermittelt,
die oben erläutert sind. Sodann errechnet man die Differenz zwischen den
beiden Einkommen und derjenige Ehegatte, der die geringeren Einkünfte
hat, erhält 3/7 der Differenz der beiden Einkommen.
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Nach der Scheidung ist jeder
Ehegatte für seinen Unterhalt selbst verantwortlich. Dieser Grundsatz der
Eigenverantwortlichkeit ist seit der Unterhaltsreform 2008 im Gesetz
verankert. Im Ergebnis heißt das, dass insbesondere geschiedene Frauen
selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen müssen. Und: Unterhaltsrechtlich
haben Kinder Vorrang.
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Das bedeutet aber nicht, dass nach der
Scheidung Unterhaltsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Vielmehr kommt es darauf an, ob der Ehegatte seinen früheren
Lebensstandard aus seinen eigenen Einkünften aufrecht erhalten kann.
Kann der frühere Lebensstandard nicht aufrecht
erhalten werden, ist in folgenden Fällen ein Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt denkbar: |
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Es besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn
ein Ehegatte nach der Scheidung die gemeinsamen Kinder betreuen muss.
Besteht allerdings die Möglichkeit der Betreuung der Kinder im
Kindergarten, einem Kinderhort oder vergleichbaren Einrichtungen,
entfällt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt. |
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Wenn der Ehegatte zwar einer
Arbeitstätigkeit nachgeht, sein Einkommen aber nicht ausreicht, um den
früheren Lebensstandard fortzuführen, hat er Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt. |
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Auch wegen Erwerbslosigkeit, wegen Alters,
Krankheit oder Ausbildung kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. |
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Fazit: Kann ein Ehegatte nach der Scheidung
eine angemessene Erwerbstätigkeit aus einem der oben genannten
Gründen nicht ausüben, hat er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. |
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Der nacheheliche
Unterhalt kann zeitlich begrenzt werden.
Die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung endet, wenn der
Unterhaltsberechtigte erneut heiratet. |
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