Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kündigungsschutzklage

Was man zum Thema Kündigungsschutzklage wissen sollte

Die Kündigungsschutzklage

 

Mit der Kündigungsschutzklage kann sich der Arbeitnehmer gegen eine arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung zur Wehr setzen. Bei der Kündigungsschutzklage handelt es sich um eine Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist.

Die Kündigungsschutzklage ist beim Arbeitsgericht  innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung einzulegen.

Das Kündigungsschutzgesetz
 

Das Kündigungsschutzgesetz schützt nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

Nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen sog. Kleinbetriebe. Als Kleinbetriebe gelten Betriebe, die 10 oder weniger Arbeitnehmer haben. Bei der Bestimmung, wieviele Arbeitnehmer ein Betrieb tatsächlich hat, ist folgendes zu beachten:

 

Auszubildende zählen nicht zu den Arbeitnehmern

 

Teilzeitkräfte bis zu 20 Wochenarbeitsstunden werden mit 0,5 mitgezählt

  Teilzeitkräfte bis zu 30 Wochenarbeitsstunden werden mit 0,75 mitgezählt

Der Arbeitgeber eines Kleinbetriebs kann seinen Arbeitnehmer jederzeit wirksam kündigen. Er muß nur das Schriftformerfordernis beachten und die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Ferner sollte der Arbeitgeber den gekündigten Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit hinweisen.

Das Verfahren
   
 

Wenn die Kündigungsschutzklage bei Gericht eingereicht worden ist, stellt das Gericht die Klage dem Arbeitgeber zu. Sodann wird eine Güteverhandlung anberaumt, die das Ziel hat, eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeizuführen. 

In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich die Parteien  auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verständigen. Damit ist der Rechtsstreit beendet.

Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Gütetermin nicht einigen, beraumt das Gericht einen Kammertermin an. Im Kammertermin wird das Gericht nochmals versuchen, die Parteien zu einer vergleichsweisen Einigung zu bewegen. Kommt keine Einigung zustande, muss das Gericht durch Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden. Gegen das Urteil kann die unterlegene Partei Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.

 

 

Abfindung
   
 

Die Abfindung ist eine Entschädigungszahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung braucht der Arbeitgeber bei einer rechtmäßigen Kündigung keine Abfindung zu zahlen.

Der Arbeitgeber hat bei einer betriebsbedingten Kündigung die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer Abfindungsangebot zu unterbreiten. In diesem Fall hat die Entscheidung des Arbeitnehmers, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, zur Folge, dass er einen Abfindungsanspruch in Höhe eines halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr erhält.

Dennoch werden in der Praxis häufig Abfindungen gezahlt. Das gilt insbesondere im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses. Diese Verfahrensweise hat folgenden Hintergrund: Der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, muss bedenken, dass sein Prozeßrisiko nicht unerheblich ist. Stellt das Gericht nämlich fest, dass die Kündigung unwirksam ist, muss der Arbeitgeber für die Dauer des Prozesses, während der der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, den Lohn nachzahlen. Das bedeutet ein hohes Kostenrisiko, da der Prozeß in der ersten Instanz einige Monate dauert. Mit der Zahlung einer Abfindung vermindert der Arbeitgeber einerseits sein Prozeßrisiko und erreicht andererseits sein Ziel, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Zu beachten ist, daß Abfindungen der Einkommensteuer unterliegen. Freibeträge gibt es nicht mehr.

 
Die Kosten
 

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei die Rechtsanwaltskosten selbst, gleichgültig, wer obsiegt oder unterliegt. Anders sieht es dagegen in den Verfahren der weiteren Instanzen vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht aus. Dann muß derjenige, der unterliegt, die Kosten für den Rechtsanwalt des Gegners tragen.

 
 
   
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