Kündigungsschutzklage
Was man zum Thema
Kündigungsschutzklage wissen sollte
Die Kündigungsschutzklage |
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Mit der Kündigungsschutzklage
kann sich der Arbeitnehmer gegen eine arbeitgeberseitig ausgesprochene
Kündigung zur Wehr setzen. Bei der Kündigungsschutzklage handelt es sich um
eine Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist.
Die Kündigungsschutzklage ist beim Arbeitsgericht innerhalb einer
Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung einzulegen. |
Das Kündigungsschutzgesetz |
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Das Kündigungsschutzgesetz schützt nur Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
Nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen sog.
Kleinbetriebe. Als Kleinbetriebe gelten Betriebe, die 10 oder weniger
Arbeitnehmer haben. Bei der Bestimmung, wieviele Arbeitnehmer ein Betrieb
tatsächlich hat, ist folgendes zu beachten:
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Auszubildende
zählen nicht zu den Arbeitnehmern |
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Teilzeitkräfte
bis zu 20 Wochenarbeitsstunden werden mit 0,5 mitgezählt |
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Teilzeitkräfte bis zu 30
Wochenarbeitsstunden werden mit 0,75 mitgezählt |
Der Arbeitgeber eines Kleinbetriebs kann seinen
Arbeitnehmer jederzeit wirksam kündigen. Er muß nur das
Schriftformerfordernis beachten und die gesetzlichen Kündigungsfristen
einhalten. Ferner sollte der Arbeitgeber den gekündigten Arbeitnehmer im
Kündigungsschreiben auf die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur
für Arbeit hinweisen. |
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Das Verfahren |
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Wenn die Kündigungsschutzklage bei Gericht eingereicht worden ist,
stellt das Gericht die Klage dem Arbeitgeber zu. Sodann wird eine
Güteverhandlung anberaumt, die das Ziel hat, eine Einigung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeizuführen.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich die Parteien auf die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung
verständigen. Damit ist der Rechtsstreit beendet.
Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Gütetermin nicht einigen,
beraumt das Gericht einen Kammertermin an. Im Kammertermin wird das
Gericht nochmals versuchen, die Parteien zu einer vergleichsweisen
Einigung zu bewegen. Kommt keine Einigung zustande, muss das Gericht
durch Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden. Gegen das
Urteil kann die unterlegene Partei Berufung beim Landesarbeitsgericht
einlegen. |
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Abfindung |
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Die Abfindung ist eine Entschädigungszahlung des
Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Entgegen einer weitverbreiteten Meinung braucht der Arbeitgeber bei
einer rechtmäßigen Kündigung keine Abfindung zu zahlen.
Der Arbeitgeber hat bei einer betriebsbedingten
Kündigung die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer Abfindungsangebot zu
unterbreiten. In diesem Fall hat die Entscheidung des Arbeitnehmers,
keine Kündigungsschutzklage zu erheben, zur Folge, dass er einen
Abfindungsanspruch in Höhe eines halben Monatsverdienst pro
Beschäftigungsjahr erhält.
Dennoch werden in der Praxis häufig Abfindungen
gezahlt. Das gilt insbesondere im Rahmen eines
Kündigungsschutzprozesses. Diese Verfahrensweise hat folgenden
Hintergrund: Der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis gekündigt hat,
muss bedenken, dass sein Prozeßrisiko nicht unerheblich ist. Stellt das
Gericht nämlich fest, dass die Kündigung unwirksam ist, muss der
Arbeitgeber für die Dauer des Prozesses, während der der Arbeitnehmer
nicht gearbeitet hat, den Lohn nachzahlen. Das bedeutet ein hohes
Kostenrisiko, da der Prozeß in der ersten Instanz einige Monate dauert.
Mit der Zahlung einer Abfindung vermindert der Arbeitgeber einerseits
sein Prozeßrisiko und erreicht andererseits sein Ziel, das
Arbeitsverhältnis zu beenden. Zu beachten ist, daß
Abfindungen der Einkommensteuer unterliegen. Freibeträge gibt es nicht
mehr. |
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Die Kosten |
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In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede
Partei die Rechtsanwaltskosten selbst, gleichgültig, wer obsiegt oder
unterliegt. Anders sieht es dagegen in den Verfahren der weiteren Instanzen
vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht aus. Dann muß
derjenige, der unterliegt, die Kosten für den Rechtsanwalt des Gegners
tragen. |
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