Bußgeldrechner
Beitrag zur Verkehrssicherheit oder
staatliche Geldbeschaffungsmaßnahme - beim Thema Geschwindigkeitsmessung gehen
die Meinungen auseinander.
Einerseits wird argumentiert, überhöhte Geschwindigkeit sei
die hauptsächliche Unfallursache. Deshalb seien Radarmessungen ein
unverzichtbares Mittel, die Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten.
Empfindliche Geldbußen und Fahrverbote werden deshalb als
unverzichtbare
Maßnahmen gesehen, den autofahrenden Bürger zu vorschriftsmäßigem Verhalten
zu erziehen. Um dem Einwand zu begegnen, es ginge nur ums Geld,
behaupten die Befürworter hoher Polizeipräsenz im Straßenverkehr,
Geschwindigkeitskontrollen führe man nur an Unfallschwerpunkten durch. |
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Kritiker sehen das anders: Sie verweisen z. B. auf die
kilometerlange und schnurgerade verlaufende Landstraße ohne jede Einmündung
oder sonstige Gefahrenstelle, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit
auf 70 km/h begrenzt sei, ohne daß es hierfür eine Notwendigkeit gäbe. Und
genau dort würde geblitzt. Das sei die moderne Form der Wegelagerei.
Schließlich finde man Geschwindigkeitskontrollen gerade an
Stellen, wo die der Verkehrslage
angepaßte Geschwindigkeit deutlich über der liege, die ein Verkehrsschild
erlaube. |
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SPIEGEL ONLINE
verweist im Beitrag vom 23.02.2012 auf eine Untersuchung, die Karl-Friedrich
Voss, Vorstandsmitglied des Bundesverbands Niedergelassener
Verkehrspsychologen (BNV) und Mitglied der Fachgruppe Verkehrspsychologie
der deutschen Gesellschaft für Psychologie, durchgeführt hat. Voss habe
untersucht, welche Gruppe von Autofahrern am meisten geblitzt werde und
welche die meisten Unfälle verursache. Sein Fazit sei eindeutig:
"Radarkontrollen führen, so wie sie aktuell durchgeführt werden, nicht zu
einer Verminderung des Unfallrisikos." Das lässt die Frage naheliegend
erscheinen, ob hier nur abkassiert werden soll.
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Egal, ob Sie eine rigorose staatliche Überwachung im
Straßenverkehr befürworten oder ob Sie die "Blitzerei" mit kritischer
Skepsis sehen: Hier finden Sie einen Bußgeldrechner, der Ihnen bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen und anderen Übertretungungen sagt, was es
jeweils kostet und ob ein Fahrverbot
fällig ist. |
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Seit dem 1. Mai 2014 gilt ein
neues Punktesystem |
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Das
Verkehrszentralregister in Flensburg heißt nun Fahreignungsregister (FAER). Der
Führerschein wird bereits ab 8 Punkten entzogen. Allerdings werden
Verkehrsverstöße nur noch mit 1 bis 3 Punkten geahndet (früher bis zu 7
Punkten). |
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Eintragungen
in das Fahreignungsregister |
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Eine Eintragung in
das Fahreignungsregister wird insbesondere vorgenommen bei: |
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Schwerer Verstoß (Ordnungswidrigkeit): 1 Punkt |
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Besonders schwerer Verstoß (Ordnungswidrigkeiten mit
Fahrverbot oder Straftaten ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten): 2
Punkte |
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Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 3 Punkte |
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Punkte gibt es ab
einem Bußgeld von 60 Euro. |
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Die Folgen der
Punkte |
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1 bis 3 Punkte: Vormerkung ohne weitere
Maßnahmen |
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4 oder 5 Punkte: Ermahnung (ggf. mit dem Hinweis, dass
mit einem freiwilligen Seminar Punkte abgebaut werden können) |
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6 oder 7 Punkte: Gebührenpflichtige Verwarnung mit
Anordnung eines Pflichtseminars. Durch das Pflichtseminar können keine
Punkte abgebaut werden. Nimmt der Betroffene nicht an dem
Pflichtseminar teil, wird die Fahrerlaubnis entzogen. |
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8 oder mehr Punkte: Die Fahrerlaubnis wird entzogen.
Nach frühestens 6 Monaten und bestandener MPU kann ein neuer Führerschein
beantragt werden. |
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Tilgungsfristen |
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Eintragungen mit 1 Punkt werden nach 2,5 Jahren getilgt. |
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Eintragungen mit 2 Punkten werden nach 5 Jahren getilgt. |
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Eintragungen mit 3 Punkten werden nach 10 Jahren
getilgt. |
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Die Tilgungshemmung, d. h. die Verzögerung der Löschung
von Punkten durch andere Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, gibt es
nicht mehr. |
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Auskunft aus
dem Register |
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Jeder hat Anspruch auf
kostenlose Auskunft aus dem Verkehrszentralregister. Der Antrag kann
schriftlich per Post (nicht mittels Telefax) gestellt werden. Telefonische
Auskünfte werden nicht erteilt.
Um Auskunft über den Punktestand
zu erhalten, muss sichergestellt sein, dass kein Unbefugter die persönlichen
Daten erhält (Identitätsnachweis). Der Identitätsnachweis kann entweder
durch eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift (kostenpflichtig) oder
durch Kopien des Personalausweises oder des Passes (Vorder- und Rückseite)
erfolgen.
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Einzelheiten finden Sie
hier.
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