Ein ungesunder Thermalbadbesuch - Zur
Haftung eines Bades für Bodenbelag im Außenbereich
Coburg/Berlin. Im Außenbereich eines Thermalbades ist mit
einem geringen Höhenunterschied des Bodenbelages zu rechnen. Bei einem Sturz
kann nicht das Thermalbad verantwortlich gemacht werden. Das ergibt sich aus
einer Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 28. Juli 2010 (Az: 21 O 249/10).
Die Klägerin war in einem Thermalbad im Außenbereich gestürzt.
Nach ihrer Ansicht war der Betreiber des Thermalbades dafür verantwortlich, da
er eine Stolperfalle im Außenbereich geschaffen hat. Zwischen den verlegten
Waschbetonplatten und einem roten Fliesenband hat es einen Niveauunterschied von
mindestens drei Zentimetern gegeben. Aufgrund ihrer Verletzungen wollte sie
Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 15.000,00 € und etwa 10.000,00 €
Schadensersatz.
Das beklagte Thermalbad verteidigte sich damit, dass zwischen
den Fliesen und den Waschbetonplatten ein Niveauunterschied von nur wenigen
Millimetern, jedenfalls weniger als einem Zentimeter, besteht. Ein solcher
Unterschied ist hinzunehmen und den Badegästen bei sorgfältiger und aufmerksamer
Benutzung zuzumuten.
Das Gericht sah keine Pflichtverletzung des Thermalbades. Die
Beweisaufnahme hat ergeben, dass ein Niveauunterschied unter einem Zentimeter
bestand. Benutzer eines Bades müssten sich im Außenbereich auf solche
geringfügigen Unterschiede einstellen. Hier ist bereits optisch der Wechsel
zwischen den Waschbetonplatten und dem roten Fliesenband erkennbar gewesen.
Daher ist von geringfügigen Unebenheiten und Höhenunterschieden in diesem
Übergangsbereich auszugehen. Ein sorgfältiger Benutzer hätte dies auch erkannt.
Entscheidungen auch anderer Gerichte hätten einen Höhenunterschied von zwei
Zentimetern für Badegäste als unbedenklich angesehen. Da hier der
Höhenunterschied noch geringer war, ist Unachtsamkeit die alleinige Ursache des
Sturzes.
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