Rechtsschutzversicherung muss auch
Kosten für Klagen auf einen Studienplatz übernehmen
Celle/Berlin. Eine Rechtsschutzversicherung muss in einem
bestimmten Rahmen auch die Kosten für Klagen auf einen Studienplatz übernehmen.
Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19. April 2007 (Az:
8 U 179/06) hervor.
Weil Noten und Wartezeiten nicht ausreichten, hatte die
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen den Bewerber um einen
Studienplatz für Humanmedizin abgelehnt. Mit der Begründung, die Hochschulen
schöpften ihre tatsächlichen Kapazitäten nicht hinreichend aus, suchte dieser
daraufhin Rechtsschutz vor verschiedenen Verwaltungsgerichten gegen insgesamt 14
Hochschulen. Der Grund: Vor Gericht müssen die Hochschulen ihre
Berechnungskriterien offen legen. Deckt das Gericht dann weitere Kapazitäten
auf, werden die ungenutzten Studienplätze unter allen Bewerbern, die
Rechtsschutz ersucht haben, verlost. Die Rechtsschutzversicherung seines Vaters
sollte die Kosten für die Gerichtsverfahren übernehmen, verweigerte aber den
Deckungsschutz. So klagte er gegen die Rechtsschutzversicherung.
Doch das Berufungsgericht gab dem Studienanwärter Recht und
bestätigte ihm weitgehend einen Anspruch auf Kostendeckung. Das Recht des
Klägers auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte steht unter dem
Schutz des Grundgesetzes. Eine Beschränkung dieses Rechts durch ein
Zulassungsverfahren darf nur erfolgen, wenn die bestehenden Kapazitäten auch
tatsächlich ausgenutzt werden. Da die zur Offenlegung der Kapazitäten
erforderlichen Berechnungsgrundlagen erst im gerichtlichen Verfahren bekannt
werden, muss die Rechtsschutzversicherung für die Kosten eintreten, sofern eine
hinreichende Erfolgsaussicht besteht, dass das Studienplatzpotential nicht
ausgeschöpft wird. Dafür reicht es aus, wenn der Kläger nachweist, dass die
Hochschule die Kapazität in den Vorjahren nicht ausgeschöpft hat. Um seine
Chancen auf einen Studienplatz zu erhöhen, darf der Bewerber auch mehrere Klagen
einreichen und mehrere Hochschulen gleichzeitig in Anspruch nehmen. Unter
Kostengesichtspunkten ist die Grenze aber bei zehn gerichtlichen Verfahren pro
Semester zu ziehen.
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