Arzt muss Anwaltskosten des Patienten bezahlen
(red/dpa). Endlich hat man sich überwunden, zum
Zahnarzt zu gehen. Nun soll auch alles klappen. Was, wenn der Zahnersatz
missrät, der Arzt aber eine hohe Rechnung stellt, gegen die sich der Patient
wehren will? Wer muss die Anwaltskosten des Patienten bezahlen?
Ist die ärztliche Leistung völlig unbrauchbar und
wertlos, darf der Arzt hierfür auch kein Honorar verlangen. Dann muss der
Patient dem Arzt nicht einmal mehr die Gelegenheit geben, nachzubessern.
Verlangt der Arzt dennoch sein Honorar, kann der Patient auch einen Anwalt
einschalten. Diese außergerichtlichen Kosten muss dann der Zahnarzt bezahlen,
entschied das Kammergericht Berlin am 12. Februar 2015 (AZ: 20 U 114/14).
Nichts anderes gilt, wenn der Arzt - wie viele Ärzte - seine Forderung an eine
ärztliche Verrechnungsstelle abgetreten hat.
Der Mann hatte unter anderem mehrere Brücken und
eine Krone erhalten. Hierfür verlangte der Arzt über 9.000 Euro. Der Patient
hatte 1.500 Euro bereits gezahlt. Mit der Leistung des Zahnarztes war er jedoch
überhaupt nicht zufrieden. Die Brücken und Kronen wiesen Kanten auf, die
Füllungen waren nicht richtig ausgeführt worden, und es gab weitere erhebliche
Mängel.
Ein Sachverständiger bewertete später in der
ersten Instanz des Verfahrens den Zahnersatz als wertlos und unbrauchbar. Er kam
zu dem Schluss, dass eine Nachbesserung nicht möglich sei, sondern der
Zahnersatz komplett entfernt und erneuert werden müsse.
Der Arzt hatte seine Forderung an eine ärztliche
Verrechnungsstelle abgetreten. Diese verlangte danach die Bezahlung des
restlichen Betrages. Der Patient weigerte sich und schaltete einen Anwalt ein.
Bereits in der ersten Instanz war schon
entschieden worden, dass kein Honoraranspruch bestehe, und der Patient dem
Zahnarzt auch nicht die Möglichkeit einräumen müsse nachzubessern. Zuletzt wurde
noch darüber gestritten, wer die Anwaltskosten des Patienten zahlen muss.
Der Patient durfte einen Rechtsanwalt
einschalten. Die Forderung des Zahnarztes war unberechtigt, da der Zahnersatz
völlig unbrauchbar und wertlos war. Die Honorarforderung war damit ungültig. Zur
Abwehr unberechtigter Ansprüche kann man einen Anwalt einschalten. Nach Ansicht
des Gerichts mussten sich „einem medizinischen Fachmann die offensichtlichen
Mängel aufdrängen“. Schon der behandelnde Zahnarzt selbst hätte zumindest wissen
müssen, dass seine Arbeiten für die Patienten wertlos seien. Also hätte ihm
schon klar sein müssen, dass kein Honoraranspruch bestehe.
Dagegen durfte sich der Patient auch mithilfe
eines Anwalts wehren. Die außergerichtlichen Anwaltskosten müsse der Zahnarzt
übernehmen.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die
Honorarforderung an eine ärztliche Verrechnungsstelle abgetreten worden sei. Der
Patient dürfe nicht schlechter gestellt werden, als er sich ohne diese Abtretung
stünde, erläuterte das Gericht. Daher müsse nun die ärztliche Verrechnungsstelle
für den Anwalt bezahlen.
Entscheidend sei gewesen, dass die
Honorarforderung ganz offensichtlich nicht plausibel gewesen sei. Wegen anderer
Arbeiten des Zahnarztes, die tauglich waren, könne der Patient die bereits
gezahlten 1.500 Euro allerdings nicht zurückverlangen.
Dieser Fall zeigt deutlich, dass man sich
mithilfe eines Rechtsanwaltes erfolgreich gegen falsche und unberechtigte
Forderungen wehren kann - und den Vorteil hat, dass dann die Gegenseite die
Anwaltskosten übernehmen muss. Da der Patient den Prozess gewonnen hat, musste
die Verrechnungsstelle auch die gerichtlichen Anwaltskosten des Patienten
übernehmen.
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