Krankenversicherung muss Behandlung von Alterssichtigkeit nicht
zahlen
In der Regel zahlen Krankenversicherungen nur für medizinisch
notwendige Heilbehandlungen. Altersbedingte Veränderungen zählen nicht dazu, wie
sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 27. Dezember 2013 (AZ:
121 C 27553/12) ergibt.
Weil der Patient an Grauem Star, an Kurzsichtigkeit mit einer
Hornhautverkrümmung und der bekannten Alterssichtigkeit litt, implantierte ihm
sein Augenarzt so genannte torische Multifokallinsen zum Preis von je 963 Euro.
Diese Linsen behoben alle Augenprobleme des Mannes.
Die Krankenversicherung erstattete jedoch nur die Kosten für
Einstärkenlinsen in Höhe von jeweils 200 Euro. Die darüber hinausgehende
Behandlung sei medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Einstärkenlinsen können
einen einfachen Sehfehler ohne Hornhautverkrümmung ausgleichen. Der privat
versicherte Mann klagte gegen seine Krankenversicherung. Er wollte die Kosten
für die Multifokallinsen erstattet haben.
Die Richter sprachen dem Mann die Kosten von 338 Euro für
torische Intraokularlinsen zu, die sowohl den Grauen Star als auch die
Kurzsichtigkeit beheben können. Die Implantation einer Monofokallinse kombiniert
mit einer Brille wäre dagegen nicht ausreichend gewesen, da dadurch die
Krankheit nicht geheilt würde.
Laut Versicherungsvertrag habe der Mann allerdings nur
Anspruch auf eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit. Eine
solche liege vor, wenn „nach ärztlichem Urteil ein anormaler, regelwidriger
Körper- oder Geisteszustand“ bestehe. Dazu zähle jedoch nicht die
Alterssichtigkeit. Sie gehöre zum natürlichen Alterungsprozess des Menschen.
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