BGH sieht bei Versicherungsdarlehen kein verbundenes Geschäft
Wenn ein endfälliges Darlehen mit den Erträgen aus einer
Kapitallebensversicherung getilgt werden soll, handelt es sich nach einem
BGH-Urteil nicht um ein verbundenes Geschäft (Urteil vom 5. Mai 2015 -
Aktenzeichen XI ZR 406/13).
Wer bei der Kreditaufnahme die Rückzahlung des Darlehens an
eine kapitalbildende Lebensversicherung gekoppelt hat, kann bei einer
Rückabwicklung des Kredites die Bank nicht dazu verpflichten, auch die
Versicherung rückabzuwickeln. Das hat der BGH in dem genannten Urteil
entschieden .
Dass Kredit- und Versicherungsvertrag nicht als verbundene,
sondern als getrennte Geschäfte zu betrachten sind, haben die BGH-Richter mit
den Ausführungen in § 358 BGB begründet. Demzufolge wäre ein verbundenes
Geschäft dann gegeben, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden
würden und das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung der
Versicherungsbeiträge dienen würde. Im Falle eines an eine
Kapitallebensversicherung gekoppelten Darlehens verhalte es sich jedoch genau
umgekehrt, weil die Erträge aus der Versicherung zu einem späteren Zeitpunkt
dazu dienen sollen, das endfällige Darlehen auf einen Schlag zu tilgen.
Im Rahmen des Urteils hat der BGH überdies betont, dass eine
analoge Anwendung von § 358 BGB bei dieser Konstellation nicht in Betracht
kommt. Damit bleiben Kapitallebensversicherungen auch dann unberücksichtigt,
wenn die Rückabwicklung des damit zur Tilgung bestimmten Darlehens unstrittig
ist.
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