Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
BGH sieht bei Versicherungsdarlehen kein verbundenes Geschäft

Wenn ein endfälliges Darlehen mit den Erträgen aus einer Kapitallebensversicherung getilgt werden soll, handelt es sich nach einem BGH-Urteil nicht um ein verbundenes Geschäft (Urteil vom 5. Mai 2015 - Aktenzeichen XI ZR 406/13).

Wer bei der Kreditaufnahme die Rückzahlung des Darlehens an eine kapitalbildende Lebensversicherung gekoppelt hat, kann bei einer Rückabwicklung des Kredites die Bank nicht dazu verpflichten, auch die Versicherung rückabzuwickeln. Das hat der BGH in dem genannten Urteil entschieden .

Dass Kredit- und Versicherungsvertrag nicht als verbundene, sondern als getrennte Geschäfte zu betrachten sind, haben die BGH-Richter mit den Ausführungen in § 358 BGB begründet. Demzufolge wäre ein verbundenes Geschäft dann gegeben, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden würden und das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung der Versicherungsbeiträge dienen würde. Im Falle eines an eine Kapitallebensversicherung gekoppelten Darlehens verhalte es sich jedoch genau umgekehrt, weil die Erträge aus der Versicherung zu einem späteren Zeitpunkt dazu dienen sollen, das endfällige Darlehen auf einen Schlag zu tilgen.

Im Rahmen des Urteils hat der BGH überdies betont, dass eine analoge Anwendung von § 358 BGB bei dieser Konstellation nicht in Betracht kommt. Damit bleiben Kapitallebensversicherungen auch dann unberücksichtigt, wenn die Rückabwicklung des damit zur Tilgung bestimmten Darlehens unstrittig ist.

 

 

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