Nächste Mammographie erst in neun Jahren: Arzt haftet für zu spät
erkannten Brustkrebs
Hamm/Berlin. Ein Arzt, der seiner Patientin zu spät zu einer
Mammographie rät, haftet, wenn die Patientin an Brustkrebs erkrankt. Auf eine
entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. August 2013 (AZ:
3 U 57/13) wird hingewiesen.
Eine heute 66-jährige Frau ging jährlich zur
Brustkrebsvorsorgeuntersuchung bei ihrem langjährigen Frauenarzt. Der Arzt
veranlasste dabei neben der klinischen Untersuchung eine Ultraschalluntersuchung
(Sonographie) der Brust. Im Jahre 2001 fand eine Mammographie statt. Eine
Wiederholung dieser Untersuchung riet der Arzt seiner Patientin erst für 2010
an. Aus der dann durchgeführten Mammographie ergab sich der Verdacht auf
Brustkrebs. Der Tumor wurde operativ behandelt, wobei befallene Lymphknoten
entfernt werden mussten. Im Anschluss musste die Frau eine Strahlentherapie und
eine Chemotherapie absolvieren.
Die Frau klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie war
der Meinung, der Brustkrebs hätte früher erkannt werden können, wenn ihr der
Arzt im Rahmen der Krebsvorsorge ab dem Jahr 2002 zu einer Mammographie geraten
hätte.
Das Gericht verurteilte den Arzt zu 20.000 Euro
Schmerzensgeld. Er hafte, weil er seiner Patientin nicht bereits bei der
Vorsorgeuntersuchung im Jahre 2008 zur Teilnahme an einem Mammographiescreening
geraten habe. Zu dieser Zeit sei eine Mammographie als einzig sichere Methode
zur Senkung des Risikos eines tödlichen Erkrankungsverlaufs anerkannt gewesen.
Im Fall dieser Patientin sei der unterlassene Rat sogar als grober
Behandlungsfehler zu bewerten, weil es der Frau ganz besonders auf die
Minimierung des Brustkrebsrisikos angekommen sei. Der Arzt habe ihr außerdem
zuvor ein Medikament verordnet, das das Brustkrebsrisiko erhöht habe. Man dürfe
davon ausgehen, dass sich bei einer Krebsdiagnose 2008 noch keine Metastasen
gebildet hätten und die Frau mit einer weniger belastenden Operation hätte
behandelt werden können. Auch eine Chemotherapie wäre ihr dann erspart
geblieben. Diesen Verlauf habe auch der im Verfahren gehörte medizinische
Sachverständige für nicht unwahrscheinlich gehalten. Im Übrigen hätte sich bei
einer früheren Behandlung eine günstigere Prognose für die
Fünf-Jahres-Überlebensrate ergeben. Der beklagte Arzt hätte nachweisen müssen,
dass die Erkrankung nicht harmloser verlaufen wäre - das habe er jedoch nicht
getan.
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