Tennislehrer haftet bei Sturz des Schülers über einen Ball
Bremen/Berlin. Ein Tennislehrer muss aufpassen, dass sein
Schüler beim Ballwechsel nicht über herumliegende Tennisbälle stürzt und sich
verletzt. Er hat aufgrund seiner Erfahrung und Ausbildung eine Fürsorgepflicht
gegenüber dem Anfänger. Hingewiesen sei auf eine Entscheidung des
Oberlandesgerichts Bremen vom 13. März 2013 (AZ: 1 U 13/12).
Der Mann nahm Unterricht bei einem Tennislehrer. In der fünften Einzelstunde
stürzte er bei einem 45-minütigen Einzelspiel mit seinem Lehrer über einen Ball,
der in seinem Spielradius lag. Er verletzte sich dabei an der Patellarsehne im
rechten Knie. Er musste operiert werden und wird im Alltag, zum Beispiel beim
Fahrradfahren oder Treppensteigen, beeinträchtigt sein. Er verlangte von dem
Tennislehrer ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 Euro.
Das bekommt er, entschied das Gericht. Der Tennislehrer hafte, weil er seine
Schutz- und Fürsorgepflichten verletzt habe. Bereits in der Ausbildung werde auf
die Gefahren von herumliegenden Bällen im Bewegungsradius der Tennisschüler
hingewiesen. Ein Anfänger - selbst wenn er erwachsen ist - könne sich der
Gefahren nicht so bewusst sein wie der erfahrene Tennislehrer. Allerdings trage
der Tennisschüler eine Mithaftung von einem Drittel, da er zumindest mit den
Gefahren eines Sturzes habe rechnen können. Ein Schmerzensgeld von 4.500 Euro
sei dennoch angemessen. Schließlich beeinträchtige die Verletzung den Mann auch
in Zukunft und entspreche einem Behinderungsgrad von 25 Prozent.
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