Bienenhaus aus schlechtem Holz - wann haftet der Handwerker?
Coburg/Berlin. Die Qualität eines Handwerkers gibt oftmals
Anlass zum Streit. Gut, wenn er dann nachweisen kann, dass er den Auftrag
entsprechend den Vorgaben erfüllt hat. So blieb die Klage eines Imkers gegen
einen Zimmermann wegen Mängeln an einem Bienenhaus erfolglos. Diese Mängel
beruhten auf der schlechten Qualität des vom Auftraggeber selbst gelieferten
Holzes. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 15.
Januar 2013 (AZ: 22 O 404/12).
Ein Imker ließ sich von einem Zimmermann ein großes Bienenhaus
bauen. Das Holz hierfür lieferte der Bienenfreund selbst. Für die Errichtung des
Bienenhauses zahlte er 3.000 Euro, machte dann jedoch vor allem optische Mängel
am Bienenhaus geltend. Er verlangte die bezahlten 3.000 Euro zurück und weitere
fast 7.000 Euro Schadensersatz.
Der Zimmermann verteidigte sich: Er habe Bedenken angemeldet,
was das angelieferte Holz betreffe. Der Imker habe aber unbedingt sein eigenes
Holz verwenden wollen. Die gerügten Mängel seien auf das schlechte Holz
zurückzuführen.
Der Imker musste zahlen. Es sei ihm auf die Benutzbarkeit des
Bienenhauses angekommen. Daher könne er sich hinterher nicht auf andere
Kriterien, wie zum Beispiel die Optik, berufen, so das Gericht. Genau dies tue
er aber nun. Er habe aber die Arbeit des Zimmermanns zuvor akzeptiert, indem er
das Bienenhaus habe fertig bauen lassen und es schließlich benutzte. Es gebe
daher keinen Grund für Rückzahlung und Schadensersatz.
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