Kein Eigentum trotz Eintragung als Halterin im Kraftfahrzeugbrief
Coburg/Berlin. Wer Eigentümer eines Autos ist, ergibt sich in
der Regel aus dem Fahrzeugbrief. Das gilt jedoch nicht immer, entschied das
Landgericht Coburg am 4. Juni 2013 (AZ: 23 O 246/12).
In dem vorliegenden Fall stritt sich ein ehemaliges Paar. Der
Mann studierte im Ausland und hielt sich nur selten in Deutschland auf. Im
November 2011 unterschrieb er bei einem Autohaus einen Kaufvertrag für einen
gebrauchten BMW zum Preis von 16.100 Euro. Zunächst wurde vereinbart, dass der
Wagen auf den Käufer zugelassen, seine Freundin das Auto aber abholen würde.
Dann jedoch gab es Schwierigkeiten mit der Zulassung des Fahrzeugs, weil sich
der Mann im Ausland aufhielt und in seinem Personalausweis eine veraltete
Adresse eingetragen war. Schließlich wurde der Wagen auf seine Partnerin
zugelassen, welche das Auto abholte und nutzte. Nach dem Ende der Beziehung
verlangte der Mann den Wagen mehrfach zurück. Die Frau verkaufte das Fahrzeug
jedoch an einen Dritten weiter.
Daraufhin verlangte der Mann den ursprünglichen Kaufpreis als
Schadensersatz von der Ex‑Freundin. Diese behauptete, ihr früherer Freund habe
ihr das Auto geschenkt. Die Zulassung auf ihn habe anfänglich nur deshalb
erfolgen sollen, weil sie am Kauftag ihren Personalausweis vergessen hatte.
Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Mann aufgrund
des Kaufvertrages Eigentümer des Autos wurde. Zwar sei die Frau als Halterin im
Kraftfahrzeugbrief eingetragen. Dies sei aber nur erfolgt, weil die eigentlich
geplante Zulassung auf den Mann an dessen unzutreffender Anschrift im
Personalausweis gescheitert sei, und er aufgrund seines Auslandsaufenthalts
nicht habe reagieren können. Er habe ihr das Auto auch nicht geschenkt. Wenn der
Mann ihr von vornherein das Auto hätte schenken wollen, wäre zu erwarten
gewesen, dass ihr Name in den Kaufvertrag eingefügt worden wäre. Der
Autoverkäufer habe angegeben, dass eine Zulassung nicht an einem vergessenen
Personalausweis scheitern könne. Der Autokäufer habe seiner damaligen
Lebensgefährtin das Fahrzeug lediglich zur Benutzung überlassen. Diese Leihe
endete mit der Beziehung und der damit verbundenen Rückforderung des Fahrzeugs.
Da die Frau das Fahrzeug unberechtigt weiterverkauft hatte, wurde sie zu
Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises verurteilt.
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