Keine Extragebühr für Pfändungsschutzkonten
Karlsruhe/Berlin. Banken dürfen für Pfändungsschutzkonten
keine höheren Gebühren verlangen als für normale Girokonten mit vergleichbarer
Leistung. Die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen
Anwaltverein (DAV) macht in diesem Zusammenhang auf ein aktuelles Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH) aufmerksam, das die Rechte von betroffenen
Kontoinhabern stärkt.
Wer bei einer Bank ein Pfändungsschutzkonto - auch als
„P-Konto“ bezeichnet - führt, muss oft im Vergleich zu anderen Bankkunden höhere
Gebühren zahlen. Gegen diese weit verbreitete Praxis ging der
Verbraucherzentrale Bundesverband juristisch vor und verklagte eine Bank, die
für P-Konten deutlich höhere Monatsgebühren verlangte als für herkömmliche
Girokonten.
In letzter Instanz bestätigte der BGH die Auffassung der
Verbraucherschützer und erklärte den Preisaufschlag für nicht zulässig (Urteil
vom 16. Juli 2013, AZ: XI ZR 260/12). Tenor des Urteils: Bei der Gebührenklausel
handle es sich nicht um eine kontrollfreie Preisabrede, weil das dazugehörige
Produkt lediglich ein herkömmliches Girokonto mit ergänzenden Vereinbarungen
darstelle. Mit dem P-Konto biete die Bank keine zusätzliche Kundenleistung an,
sondern erfülle lediglich ihre gesetzliche Pflicht. Damit sei ein Preisaufschlag
gegenüber dem herkömmlichen Konto nicht zu rechtfertigen.
Darüber hinaus kassierte der BGH eine weitere Klausel, nach
der bei der Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto die Bankkarte
ungültig und dem Kunden der Zugang zum Online-Dokumentenservice verwehrt wird.
Ein solcher Automatismus würde den Kunden unangemessen benachteiligen und
widerspreche dem Gebot von Treu und Glauben, so die Richter. Zumindest eine
ordnungsgemäße Kündigung müsse ausgesprochen werden.
„Damit führt der BGH die Rechtsprechung fort, die sich bereits
in zwei Urteilen vom November 2012 abgezeichnet hat“, sagt Paul H. Assies,
Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV. Schon
damals wurden Zusatzgebühren für P-Konten bei Sparkassen beanstandet (AZ: XI ZR
500/11 und XI ZR 145/12).
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