Ersatz des Schadens durch hochfahrenden Poller
Nürnberg/Berlin. Wer eine Auffahrt mit einem automatisch
hochfahrenden Poller sperrt, muss vor ihm warnen. Wird ein Fahrzeug durch einen
solchen Poller beschädigt, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn es weder eine optische noch eine
akustische Warnung gibt. Auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 8. Juli 2013 (AZ: 4 U 414/13) wird hingewiesen.
Ein Autofahrer wollte durch die Zufahrt eines Krankenhauses
fahren. Er wusste nicht, dass nach der Durchfahrt seines Vordermanns ein Poller
automatisch hochfahren würde. Das Auto fuhr dagegen und wurde beschädigt. Es
entstand ein Schaden von 12.600 Euro.
Die Klage des Mannes war erfolgreich. Das Gericht stellte
fest, dass der Krankenhausbetreiber gegen seine Verkehrssicherungspflicht
verstoßen hatte. Mit der Installation eines versenkbaren massiven Pollers im
Zufahrtsbereich schaffe man eine erhebliche Gefahrenquelle. Daher sei es
notwendig, insbesondere ortsunkundige Verkehrsteilnehmer davor zu warnen.
Besonders fatal sei, dass der Poller nach jedem Fahrzeug automatisch erneut
hochfahre. Eine akustische oder optische Warnung oder auch nur ein Warnschild
vor dem Poller fehle. Ein Autofahrer müsse jedoch nicht damit rechnen, dass sich
plötzlich vor ihm mitten auf der Fahrbahn ein Hindernis auftue. Daher müsse das
Krankenhaus für den Schaden aufkommen.
◄
zurück
|