Nicht nur auf Blinker verlassen
Dresden/Berlin. Wenn ein Verkehrsteilnehmer warten muss, um
sich auf die Hauptstraße einzufädeln, dann darf er sich nicht allein auf das
Blinklicht eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs verlassen. Es muss mindestens
ein weiteres deutliches Anzeichen dafür geben, dass der Vorfahrtberechtigte
tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt. Das entschied das
Oberlandesgericht Dresden am 20. August 2014 (AZ: 7 U 1876/13).
Ein vorfahrtberechtigter Autofahrer hatte durch Blinken
angezeigt, dass er abbiegen wollte, war dann jedoch weiter geradeaus gefahren.
Ein wartepflichtiger Autofahrer hatte auf das Blinken vertraut und war auf die
Vorfahrtstraße eingebogen. Beim Einbiegen stieß er mit dem blinkenden Fahrzeug
zusammen.
Das Gericht hatte zu entscheiden, welcher Fahrer welche
Verantwortung für den Unfall trägt. Die Richter sahen eine Haftungsquote von 70
: 30 Prozent als angemessen an: Die Hauptverantwortung trage der Fahrer, der die
Vorfahrt missachtet habe. Den anderen Fahrer treffe allerdings durch sein
missverständliches Verhalten eine Mitverantwortung.
Der Wartepflichtige dürfe nur dann darauf vertrauen, dass das
andere Fahrzeug tatsächlich abbiege, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers
hinaus noch weitere Handlungen dafür sprächen. Das könnte zum Beispiel das
eindeutige Drosseln der Geschwindigkeit oder der Beginn des Abbiegemanövers
sein. Nach Ansicht der Richter ist neben dem Blinken zumindest ein weiteres
deutliches Anzeichen erforderlich. Im vorliegenden Fall habe der
vorfahrtberechtigte Fahrer nicht nur geblinkt, sondern auch die Geschwindigkeit
deutlich reduziert. Daher trage er eine Mitverantwortung, die zu der
Haftungsquote 70:30 führe.
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