Nutzungsausfall auch für Kleinbus eines gemeinnützigen Vereins
Naumburg/Berlin. Auch für einen zum Behindertentransport
genutzten Kleinbus gibt es nach einem Unfall Geld für den Nutzungsausfall.
Voraussetzung ist, dass auf die teure Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet
wird. Auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. August 2013
(AZ: 2 U 147/12) wird hingewiesen.
Der Kleinbus eines gemeinnützigen Vereins, der dem
Behindertentransport dient, wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der
Verein mietete keinen Ersatztransporter an. Die Fahrten übernahmen die übrigen
Fahrzeuge. Hierfür mussten die Dienstpläne dementsprechend angepasst werden. Die
gegnerische Versicherung wollte den Nutzungsausfall nicht zahlen.
Dieser Nutzungsausfall steht dem Verein aber zu, entschied das
Gericht. Der Ausfall eines zum Transport von Personen umgebauten Fahrzeuges
könne einen sogenannten ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen. Voraussetzung
sei, dass der Geschädigte - hier der Verein - auf die kostenintensive Anmietung
eines Ersatzfahrzeuges verzichte. Die Ersatzfahrten hätten mit hohem Aufwand
organisiert werden müssen. Diese Nachteile wären nicht entstanden, wenn für den
Ausfallzeitraum ein Ersatzfahrzeug angemietet worden wäre. Daher stehe dem
Verein ein Ausgleich für den Nutzungsausfall von 15 Tagen zu.
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