Fahrlehrer dürfen telefonieren
Düsseldorf/Berlin. Muss ein Fahrlehrer nicht aktiv in das
Fahrgeschehen eingreifen, darf er im Auto telefonieren. Es liegt dann kein
„Führen eines Kraftfahrzeuges“ im rechtlichen Sinne vor. Eine Geldbuße muss er
also nicht zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2013 (AZ: IV 1 RBs 80/13).
Während einer Fahrstunde mit einer bereits fortgeschrittenen
Schülerin telefonierte der Fahrlehrer mit einem Mobiltelefon, das er am Ohr
hielt. Das Amtsgericht Neuss verurteilte ihn zu 40 Euro Geldbuße.
Dagegen konnte sich der Fahrlehrer erfolgreich wehren. Zwar
sei er hinsichtlich der Einhaltung der Verkehrsvorschriften grundsätzlich
verantwortlich, so das Gericht. Schließlich müsse der Fahrschüler erst noch das
Fahren lernen und den Führerschein erwerben. Um gegen das Handyverbot zu
verstoßen, müsse man aber das Fahrzeug „führen“. Dies sei bei einem Fahrlehrer
nicht der Fall. „Ein Führen allein durch Worte reicht hierfür nicht aus“,
erläuterte das Gericht. Ein mündlich anleitender Fahrlehrer sei so lange kein
Fahrzeugführer, wie er nicht unmittelbar in die Steuerung des Wagens eingreifen
müsse.
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