Nutzungsausfall auch bei Reparatur in Eigenregie
München/Berlin. Auch wenn ein Unfallgeschädigter nach dem
Unfall sein Fahrzeug selbst repariert, kann er Nutzungsausfall verlangen. Das
gilt für die Tage, an denen er sein Fahrzeug tatsächlich entbehrt. Die Zahl der
Tage ist aber auf die Dauer begrenzt, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur
benötigen würde. Auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 13.
September 2013 (AZ: 10 U 859/13) wird hingewiesen. Außerdem erhält der
Geschädigte neben den tatsächlichen Reparaturkosten die Differenz zu denen in
einer Werkstatt.
Der unschuldig in einen Unfall verwickelte Mann reparierte
seinen Wagen gemeinsam mit einem Bekannten, der „vom Fach“ ist. Ein
Sachverständiger hatte die Reparaturdauer auf fünf Tage festgelegt. Der Mann
verlangte Nutzungsausfall für diese Zeit. Die eigene Reparatur dauerte etwas
länger.
Vor Gericht hatte der Mann Erfolg. Das Gericht verurteilte die
gegnerische Versicherung, ihm eine Entschädigung für den Nutzungsausfall von
fünf Tagen in Höhe von 595 Euro zu zahlen. Das Fehlen des Fahrzeugs sei
detailliert dargelegt und nachgewiesen worden. Die Entschädigung stehe dem Mann
unabhängig davon zu, dass er den Wagen selbst repariert habe. Außerdem erhalte
er weitere rund 1.200 Euro nebst Zinsen. Dies seien die höheren Kosten der
Reparatur einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt, so wie sie der
Sachverständige kalkuliert habe (sogenannte fiktive Abrechnung).
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