Haftung bei Unfall zwischen Überholer und in eine Lücke
Einfahrendem
Tübingen/Berlin. Ein Motorradfahrer, der eine vor einer Ampel
wartende Fahrzeugkolonne auf der Gegenfahrbahn überholt, verstößt gegen das
allgemeine Rücksichtnahmegebot. Unter Berücksichtigung dieses Verschuldens und
der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet er bei der Kollision mit einem von
einem Parkplatz kommenden Pkw, der in eine Lücke in der Kolonne einbiegt, zu
einem Drittel. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom
10. Dezember 2013 (AZ: 5 O 80/13) wird hingewiesen.
Eine Motorradfahrerin fuhr innerorts links an einer stehenden
Fahrzeugkolonne vorbei. Für jede Fahrtrichtung gab es nur einen Fahrstreifen. In
dem Moment beabsichtigte eine Autofahrerin, von einem Parkplatz kommend nach
links auf die Straße einzubiegen. Dazu wollte sie eine für sie von einem anderen
Fahrzeugführer offen gelassene Lücke nutzen. Dabei kam es zum Unfall mit der
Motorradfahrerin. Diese erlitt erhebliche Verletzungen mit dauerhaften
Funktionsbeeinträchtigungen am rechten Arm und rechten Bein. Die Autofahrerin
erkannte eine Haftungsquote von zwei Dritteln an. Die Motorradfahrerin ging von
einer vollen Haftung aus.
Sie muss jedoch zu einem Drittel selbst haften, entschied das
Gericht. Zwar habe die Autofahrerin einen Verstoß begangen, in dem sie von einem
Parkplatz über einen abgesenkten Bordstein nach links abgebogen sei. Einbieger
müssten besonders sorgsam sein und mit auch regelwidrig überholendem Verkehr
rechnen. Die Motorradfahrerin habe demgegenüber gegen das allgemeine
Rücksichtnahmegebot verstoßen und bei unklarer Verkehrslage überholt. Sie habe
sich um des eigenen schnelleren Vorankommens willen über Verbote hinweggesetzt.
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