Kutscher ab 1,1 Promille absolut fahruntüchtig
Oldenburg/Berlin. Auch der Führer einer Pferdekutsche ist ab
einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Damit riskiert
er seinen Führerschein. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschied am 24.
Februar 2014 (AZ: 1 Ss 204/13), dass die Blutalkoholwerte für Autofahrer auch
für Kutscher gelten. Wegen der höheren Gefahr, die von einer Kutsche ausgehe,
könne man einen Kutscher nicht mit einem Fahrradfahrer vergleichen, bei dem ein
höherer Wert gelte.
Als der Kutscher von der Polizei kontrolliert wurde, war er
mit einem Zweispänner unterwegs und hatte 1,98 Promille Blutalkohol. Das
Amtsgericht verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu
einer Geldstrafe. Auf seine Berufung hob das Landgericht das Urteil des
Amtsgerichts auf und sprach den Mann frei.
Das OLG allerdings folgte der Ansicht des Amtsgerichts und hob
das Urteil des Landgerichts wieder auf. Nach Ansicht der Richter gelten für ein
Kutschgespann auch die allgemeinen Grenzwerte im Straßenverkehr. Der Grenzwert
zur absoluten Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer liegt bei 1,1 Promille, bei
Radfahrern bei 1,6 Promille. Der Unterschied resultiere aus den
unterschiedlichen Anforderungen an den jeweiligen Fahrzeugführer. Autofahren im
fließenden Verkehr erfordere mit Blick auf die Verkehrsdichte, den hierzu
erforderlichen technischen Bedienvorgängen des Fahrzeugs und die erreichbare
Geschwindigkeit eine deutlich höhere Leistungsfähigkeit als das Führen eines
Fahrrades. Ähnlich sei es bei einem Kutschgespann. Im Vergleich zu einem
Radfahrer müsse ein Kutschfahrer viel höhere Anforderungen erfüllen. Da das
Pferd ein Fluchttier sei und jederzeit etwas Unverhofftes passieren könne, komme
der Reaktionsfähigkeit des Kutschers daher besondere Bedeutung zu. Das steuernde
Einwirken auf ein Pferd setze demnach ständig die volle Konzentration des
Kutschers voraus.
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