Nachzügler einer organisierten Fahrradgruppe müssen selbst auf
Verkehrsvorschriften achten
Hamm/Berlin. Organisierte Fahrradtouren werden insbesondere
bei Städtereisen immer beliebter. Die Organisatoren sind dabei gehalten, für die
Sicherheit der Gruppe zu sorgen. Diese Verpflichtung ist aber nicht grenzenlos.
So müssen sie nicht die für die Gruppe ergriffenen Sicherungsmaßnahmen im
Straßenverkehr auch für einzeln fahrende Nachzügler aufrechterhalten. Auf die
eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2014 (AZ: 6 U
80/13) wird hingewiesen.
Im Juni 2011 nahm der damals 20 Jahre alte Mann an einer von
einem Schützenverein organisierten Fahrradtour der Jungschützen teil. Die in
einer Gruppe fahrenden Teilnehmer wurden von Sicherungsposten begleitet, die
größere, verkehrsreiche Straßen absperrten und der Gruppe so ein gefahrloses
Überqueren ermöglichten. Wegen der Panne eines Teilnehmers löste sich der junge
Mann von der Gruppe, um dieser sodann einzeln fahrend zu folgen. Als er von
einem Waldweg kommend die Straße überquerte, kollidierte er mit einem Auto. Er
hatte die Vorfahrt nicht beachtet. Der Radfahrer erlitt schwere Kopfverletzungen
und befindet sich seit dem Unfall in einem komatösen Zustand. Er verlangte unter
Berücksichtigung seines Mitverschuldens Schadensersatz, unter anderem ein
Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro. Er begründete dies damit, dass der
Verein seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, weil ihm die
Sicherungsposten das gefahrlose Überqueren der Straße nicht ermöglicht hätten.
Die Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg.
Der Schützenverein habe keine Pflicht verletzt und daher den
Unfall auch nicht zu verantworten. Der Verein habe die Radtour mit ausreichenden
Sicherheitsvorkehrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften organisiert. Er sei nicht verpflichtet
gewesen, dem Nachzügler ein gefahrloses Überqueren der Straße zu ermöglichen.
Für den Mann habe sich die Situation verändert, als er sich aus dem
geschlossenen Räder-Verband gelöst habe. Er hätte sich nicht mehr darauf
verlassen dürfen, dass ihm die für die Gruppe vorgesehenen Sicherungskräfte ein
gefahrloses Überqueren bevorrechtigter Straßen ermöglichen würden. Vielmehr
hätten die Organisatoren darauf vertrauen dürfen, dass einzeln fahrende
Nachzügler selbst auf das Einhalten der Verkehrsvorschriften achten würden.
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