Gemeinde kann bei Sturz eines Radfahrers (mit)haften
München/Berlin. Stürzt ein Radfahrer wegen eines Schlaglochs,
kann die Gemeinde haften. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn das Loch rund
sieben Zentimeter tief ist und der Fahrer nicht mit einem solchen Hindernis
rechnen musste. Hätte er vorsichtiger sein müssen, haftet er jedoch zu 50
Prozent mit. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom
14. März 2013 (AZ: 1 U 3769/11).
Die Radfahrerin wollte bei Regen über eine Bordsteinvertiefung
auf einen Parkplatz fahren. Vor dem Bordstein befand sich eine ungefähr 50
Zentimeter breite und 145 Zentimeter lange Mulde. Das Schlagloch war fünf bis
sieben Zentimeter tief. Die Frau stürzte und verletzte sich an der Schulter. Von
der Gemeinde forderte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Gericht gab ihr teilweise Recht. Die Gemeinde müsse
haften, da sie eine Verkehrssicherungspflicht habe. Demnach müsse sie alle
notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, damit die Verkehrsteilnehmer
nicht gefährdet würden. Hiergegen habe sie verstoßen. Die Gemeinde hätte das
Schlagloch kennen und beseitigen oder aber davor warnen müssen. Die Radfahrerin
habe nicht damit rechnen müssen, dass sich an dieser Stelle ein so tiefes
Schlagloch befinde. Allerdings hafte die Radlerin zur Hälfte mit: Sie hätte sich
auch auf die Straßenverhältnisse einstellen müssen. Da das Schlagloch mit
Regenwasser gefüllt gewesen sei, habe sie die Tiefe nicht abschätzen können.
Daher hätte sie vorsichtiger sein und gegebenenfalls an einer anderen Stelle die
Straße verlassen müssen. Ihr wurde wegen der Schulterverletzung mit einer
bleibenden Einschränkung ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro zugesprochen.
◄
zurück
|