Bei Unfall durch Öffnen der Fahrzeugtür ist meist der Öffnende
Schuld
München/Berlin. Nach dem „ersten Anschein“ ist derjenige, der
zum Einsteigen die Fahrzeugtür öffnet, Schuld, wenn es dadurch zu einem Unfall
kommt. Dies gilt für den gesamte Zeitraum, in dem die Tür geöffnet ist. Au eine
Entscheidung des Amtsgerichts München vom 20. September 2013 (AZ: 331 C
12987/13) wird verwiesen.
Die Autofahrerin hatte das Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand in
einer Parkbucht abgestellt. Der Verkehr stockte. Gerade als neben dem parkenden
Auto ein Lkw stand, stieg sie ein. In dem Moment, als sie sich hinsetzte, aber
die Fahrzeugtür noch offen stand, fuhr der neben ihr stehende Lkw an. Er
erfasste mit dem hinteren Sattelanhänger die Fahrzeugtür. Der Seitenabstand
betrug rund 50 Zentimeter. Die Fahrertür war nur wenige Sekunden geöffnet. Es
entstand ein Schaden in Höhe von 3.500 Euro. Der Halter des Autos wollte den
Schaden von der Versicherung des Lkw ersetzt bekommen.
Ohne Erfolg. Das Gericht sah die alleinige Schuld an dem
Unfall bei der Autofahrerin. Wer ein- oder aussteige, müsse sich so verhalten,
dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Diese so
genannte Sorgfaltsanforderung gelte für die gesamte Zeit des Ein- und
Aussteigens - demnach auch für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren
zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stünden. Erst mit dem Schließen der
Tür sei der Vorgang des Einsteigens beendet. Werde dabei ein anderer
Verkehrsteilnehmer geschädigt, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine
fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- und Aussteigenden, begründete
das Gericht seine Entscheidung.
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