Keine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer
Celle/Berlin. Zur Zeit wird lebhaft diskutiert, ob
Fahrradfahrer mithaften, wenn sie ohne Helm einen Unfall haben. Eine gesetzliche
Helmpflicht gibt es nicht. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied am 12.
Februar 2014 (AZ: 14 U 113/13), dass keine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer
bestehe. Eine Mithaftung der Radfahrer scheidet damit aus, erläutert die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Ein Radfahrer kollidierte auf der Straße mit einer weiteren
Radfahrerin und zog sich beim Sturz unter anderem erhebliche Kopfverletzungen
zu. Das Landgericht sah bei dem verletzten Radfahrer eine Mitschuld von 20
Prozent. Das Gericht begründete dies damit, dass er keinen Fahrradhelm getragen
habe. Ein Helm hätte zumindest teilweise die Verletzungen verhindern können.
Das OLG war anderer Meinung und sprach dem verletzten
Fahrradfahrer umfassend Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz zu. Es
gebe keine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer. Dies entspreche auch dem
derzeitigen Stand der Rechtsprechung. Die Lage eines Radfahrers sei auch nicht
mit der eines Reiters oder Skifahrers vergleichbar, bei denen es bei Unfällen
eine solche Mithaftung gebe. Reiten und Skifahren seien reine Hobbys, bei denen
die spezifischen Risiken sich auch gerade aus dem Fehlen allgemeiner
Verkehrsregeln ergäben. Ein Fahrrad hingegen werde auch im Alltag ganz allgemein
zur Beförderung genutzt. Aber selbst auf einer Trainingsfahrt bestehe keine
Helmpflicht, wenn der Radfahrer dabei weder zu schnell noch besonders riskant
fahre. Nur wenn ein Sport-Radfahrer sich im Straßenverkehr bewusst erhöhten
Risiken aussetze, die über das hinausgingen, was jeden normalen "Alltagsfahrer"
betreffe, und er sich dabei verletze, könne ihm vorgeworfen werden, dass er
keinen Helm getragen habe. Im vorliegenden Fall habe man jedoch keine riskante
Fahrweise feststellen können. Der Fahrer sei zwar auf einem Sportrad zum Zwecke
des Ausdauertrainings und auf einer abschüssigen Straße mit einer
Geschwindigkeit von 25-30 km/h unterwegs gewesen. Zur Kollision sei es aber nur
deswegen gekommen, weil die andere Radfahrerin nach links in ein Grundstück habe
einbiegen wollen und dabei ihrer Rückschaupflicht nicht nachgekommen sei. Im
Übrigen sei bislang auch nicht hinreichend nachgewiesen, dass Sturzhelme
entscheidend dazu beitrügen, Kopfverletzungen zu vermeiden. Das Ausmaß des
Schutzes sei nur schwer zu festzustellen. Allein die tendenzielle
Schutzwirkung des Fahrradhelmes begründe jedoch noch keine allgemeine
Helmpflicht.
◄
zurück
|