Wer wendet, haftet? Nicht immer!
Saarbrücken/Berlin. Wer sein Fahrzeug wenden will, muss dies
so tun, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Daher haftet er bei
Unfällen oft (mit). Jedoch gilt das dann nicht, wenn er schon zum Wenden
angehalten hatte und das ihn rechts überholende Fahrzeug zu schnell und
unaufmerksam unterwegs war. Bei einem Unfall muss der rechts Überholende dann
den Schaden allein tragen. So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken am 31.
Januar 2013 (AZ: 4 U 382/11).
Der Fahrer bog nach links in eine Straße ab, um dort kurz nach
einer Verkehrsinsel zu wenden. Da ihm noch Gegenverkehr entgegen kam, hielt er
an. Als ein nachkommendes Auto rechts an ihm vorbei fuhr, kam es zum Aufprall an
seinem rechten Heck. Der Fahrer klagte auf Ersatz des vollen Schadens.
Mit Erfolg. Üblicherweise habe zwar der Wendende eine erhöhte
Sorgfaltspflicht, so das Gericht. Diese sei hier aber nicht verletzt. Der Fahrer
habe dort anhalten und die Fahrbahn blockieren dürfen. Wäre dies nicht der Fall,
dürfe man nur dort wenden, wo dies in einem Vorgang oder ohne Blockade möglich
sei. Dies gehe an der Wirklichkeit aber vorbei. Daher sei allein
Unaufmerksamkeit und zu schnelles Fahren des nachkommenden Fahrers Ursache für
den Unfall. Daher komme auch eine Mithaftung des Wendenden nicht in Betracht.
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