Verletzung des Fahrgastes beim Einsteigen in einen Reisebus
Naumburg/Berlin. Fernreisebusse haben Konjunktur. Die Halter
haben dafür zu sorgen, dass sich die Reisenden nicht verletzen. Bereits das Ein-
und Aussteigen muss ohne Probleme möglich sein. Verletzt sich ein Insasse,
haftet der Halter auch dann schon, wenn der Bus sich noch nicht in Bewegung
gesetzt hat. Stürzt ein Fahrgast aber beim Ein- oder Aussteigen in einem
serienmäßigen und technisch einwandfreien Bus, spricht viel dafür, dass er für
seinen Sturz selbst verantwortlich ist. Dann haftet er allein und nicht der
Halter. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Mai 2013
(AZ: 1 U 129/12) wird hingewiesen.
Die Frau verletzte sich beim Einstieg durch die hintere Tür in
einen Reisebus. Sie stieß sich an einer Stufe und erlitt eine Risswunde. Auf der
mehrtätigen Reise hatte sie bereits mehrfach diesen Einstieg ohne Probleme
benutzt. Der Einstieg war serienmäßig und wies keine Besonderheiten auf. Die
Frau verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Halter des Reisebusses.
Ohne Erfolg. Zwar hafte der Halter nicht nur während der Fahrt
für eigene Fehler, erläuterte das Gericht. Er müsse vielmehr auch ein sicheres
Ein- und Aussteigen sicherstellen. Diese mögliche Haftung komme hier aber nicht
zum Tragen, da die Frau selbst Schuld habe. Der Bus stamme aus einer bewährten
Serienproduktion des Herstellers. Ihre Verletzung könne daher nur auf einer
eigenen Unvorsichtigkeit beruhen. Daher hafte sie allein.
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