Kein Schadensersatz beim „So-Nicht-Unfall“
Hamm/Berlin. Ein Unfallgeschädigter hat einen
Schadensersatzanspruch – allerdings nur für Schäden, die durch den Unfall
entstanden sein können. Dieser Anspruch entfällt, wenn ein Verkehrsunfall trotz
nachgewiesener Kollision die Fahrzeugschäden nicht herbeigeführt haben kann
(Fall eines „So-Nicht-Unfalls“). Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 15.
Oktober 2013 (AZ: 9 U 53/13) entschieden.
Zwei Autofahrer hatten in der Hagener Innenstadt einen Unfall.
Der eine Fahrer verlangte rund 8.800 Euro Schadensersatz. In Übereinstimmung
schilderten beide den Unfall so, dass das Fahrzeug der späteren Beklagten beim
Linksabbiegen zu weit nach rechts auf die vom Kläger befahrene rechte Fahrspur
geraten, dabei gegen die vordere linke Seite des anderen Fahrzeug gestoßen und
dann an dessen linken Fahrzeugseite entlanggeschrammt sei.
Ebenso wie das Landgericht holte das Oberlandesgericht ein
verkehrsunfallanalytisches Sachverständigengutachten ein und wies die Klage
aufgrund dieses Gutachtens ab. Am Unfalltag sei es zwar zu einer Kollision der
beiden Fahrzeuge gekommen. Der vom Kläger geschilderte Unfallverlauf werde von
den beteiligten Parteien und von Zeugen bestätigt und stimme auch mit der
polizeilichen Unfallanzeige überein. Allerdings könnten die Schäden am Fahrzeug
des Klägers gar nicht oder zumindest zum Teil nicht durch diesen Unfall
entstanden sein. Der Sachverständige habe zwar die Schadensspuren an beiden
Fahrzeugen einander zuordnen können. Er habe allerdings auch festgestellt, dass
die Schäden nicht bei dem vorgetragenen Unfallgeschehen hätten entstehen können:
Vielmehr habe das Fahrzeug des Klägers gestanden und sei nicht bewegt worden,
als es beschädigt worden sei. Der Mann habe daher keinen Anspruch auf
Schadensersatz. Es gebe keinen Schaden, der dem vorgetragenen Unfallgeschehen
zuzuordnen sei.
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