Mietwagen darf nicht zu teuer sein
München/Berlin. Wenn ein Unfallgeschädigter Anspruch auf einen
Mietwagen hat, muss er sich einen Überblick über die Preise verschaffen und den
günstigsten Tarif wählen. Sonst verstößt er gegen seine
Schadensminderungspflicht. Eine einfache Recherche im Internet oder per Telefon
ist dabei zeitlich zumutbar. So entschied das Amtsgericht München am 3. Juli
2013 (AZ: 343 C 8764/13).
Als eine Autofahrerin einparkte, kollidierte ein anderes
Fahrzeug mit ihrem Wagen. Die Reparaturkosten in Höhe von 2.676 Euro bezahlte
die Versicherung des Unfallverursachers. Sie weigerte sich jedoch, 1.129 Euro
Mietwagenkosten zu erstatten. Dies sei für fünf Tage eine zu hohe Summe. Die
Versicherung bezahlte 330 Euro und verwies auf günstigere Miettarife. Daraufhin
klagte die Fahrerin den restlichen Betrag vor dem Amtsgericht München ein. Die
zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.
Der Geschädigte eines Unfalls dürfe eine Kostenerstattung in
einer Höhe verlangen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für
zweckmäßig und notwendig halte. Bei der Frage der Mietwagenkosten komme es
darauf an, ob die Unfallgeschädigte ihre Pflicht verletzt habe, den Schaden so
gering wie möglich zu halten. Dies sei dann der Fall, wenn sie einen
entsprechenden Mietwagen zu günstigeren Konditionen hätte anmieten können. Dabei
müsse sie sich - soweit es ihr in der konkreten Situation zugemutet werden könne
nach Vergleichstarifen erkundigen. Im vorliegenden Fall wäre eine Anmietung
eines vergleichbaren Fahrzeugs bei verschiedenen Mietwagenfirmen zu Preisen von
239, 274,32, 337,60 oder 367,97 Euro möglich gewesen. Damit liege der von der
Versicherung für die Mietwagenkosten bereits bezahlte Betrag über dem, was
objektiv erforderlich gewesen wäre, um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug
anzumieten.
Der Einwand der Frau, sie habe sich wegen ihrer
Vollzeitberufstätigkeit nicht nach Tarifen erkundigen können, sei nicht
nachvollziehbar. Der Unfall habe sich mehr als drei Monate vor der Reparatur
ereignet. Die Mietwagentarife könnten telefonisch nach einem Blick in die
„Gelben Seiten“ bei den verschiedenen Firmen erfragt oder im Internet leicht
recherchiert werden. Den entsprechenden zeitlichen Aufwand könne man von der
Klägerin erwarten.
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen aber darauf hin, dass der
Aufwand für die Vergleichsangebote zumutbar sein muss und gegebenenfalls vom
Einzelfall abhängt. In jedem Fall fährt der Geschädigte gut, die
Unfallregulierung und die damit verbunden Fragen seinem Anwalt zu überlassen.
Die Anwaltskosten erhält der Geschädigte zudem ersetzt.
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