Unfallopfer erhält auch Abschleppkosten ersetzt
Aschaffenburg/Berlin. Ein Unfallopfer bekommt grundsätzlich
auch die Abschleppkosten ersetzt. Die gegnerische Versicherung darf dies nur
dann verweigern, wenn erkennbar war, dass der Preis des Abschleppunternehmens
unangemessen hoch ist. Der Betroffene muss jedoch keine Marktforschung
betreiben, entschied das Amtsgericht Aschaffenburg am 28. Juni 2013 (AZ: 116 C
861/12).
In dem zur Entscheidung stehenden Fall musste ein Unfallopfer
sein Auto abschleppen lassen. Neben den sonstigen Unfallkosten wollte er auch
die Kosten für das Abschleppen von der gegnerischen Versicherung ersetzt
bekommen. Diese kürzte allerdings den Betrag. Sie begründete das damit, dass die
Kosten des beauftragten Abschleppunternehmens über denen der Konkurrenz lägen.
Die Kosten müssen komplett ersetzt werden, entschied das
Gericht. Nur wenn es für einen Laien erkennbar sei, dass die Kosten unangemessen
hoch seien, könne eine Kürzung in Betracht kommen. Hierfür gebe es aber keine
Anhaltspunkte. Auch müsse das Unfallopfer keine Marktforschung betreiben.
◄
zurück
|