Schäden durch ungeöffnete Ausgangstore einer Waschstraße
Wuppertal/Berlin. Wird ein Auto in einer Waschstraße
beschädigt, weil sich am Ausgang die Tore nicht öffnen, haftet der Betreiber der
Waschstraße. Der Geschädigte muss den Vorgang allerdings so darlegen, dass
eindeutig ist, dass der Schaden allein durch das Waschen entstanden sein kann.
Dies reicht zum Nachweis der Haftung des Betreibers aus. Hingewiesen wird auf
ein Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. März 2013 (AZ: 5 O 172/11).
Als ein Porschefahrer durch die Waschstraße fuhr, wurde das
Fahrzeug seiner Aussage nach beschädigt. Am Ende des Waschvorgangs hätten sich
die Ausgangstore nicht geöffnet. Das Auto sei durch die geschlossenen Gummitore
geschoben worden. Dadurch sei es zu Streifschäden an beiden Seiten und zu einem
massiven Lackschaden an der linken Seite des Daches gekommen. Der Schaden betrug
rund 8.500 Euro.
Der Waschstraßenbetreiber muss für den Schaden haften,
entschied das Gericht. Der Geschädigte habe beweisen müssen, dass der Schaden
nur durch den automatisierten Waschvorgang verursacht worden sei, es also
ausgeschlossen sei, dass die Schäden anders entstanden seien. Dies habe er
getan. Seine Beschreibung sei plausibel und auch durch einen Sachverständigen
bestätigt worden. Zudem hätten Zeugen ausgesagt, dass das Auto vorher nicht
beschädigt gewesen sei.
Der Betreiber dagegen habe nicht hinreichend dokumentieren
können, wie er die Kontroll- und Wartungsvorgaben durchführt. Auch die
technische Beschreibung der Steuerungseinheit der Torflügel der Waschstraße habe
er nicht vorlegen können. Eine Fehlfunktion sei daher nicht auszuschließen.
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