Autobahn: Wer von der Standspur kommt, muss vorsichtig sein
München/Berlin. Wechselt ein Autofahrer ohne zu blinken von
der Standspur der Autobahn auf die rechte Fahrspur und kommt es dadurch zu einer
Kollision mit einem herannahenden Fahrzeug, haftet der von der Standspur
Kommende allein. Die sogenannte Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs im
fließenden Verkehr tritt dagegen zurück. Dies entschied das Oberlandesgericht
München am 9. November 2012 (AZ: 10 U 834/12).
Ein Autofahrer wechselte ohne zu blinken bei schlechter Sicht
von der Standspur der Autobahn auf die rechte Fahrspur und beschädigte hierbei
einen knapp hinter ihm auf der rechten Fahrspur fahrenden Pkw. Auf Höhe des
Kollisionsortes begann eine Baustelle. Der linke Fahrstreifen war verengt auf
zwei Meter, auf dem Seitenstreifen waren Absperrbaken aufgebaut.
Das Gericht war davon überzeugt, dass der Kläger nicht
geblinkt hatte. Daher spreche der „Beweis des ersten Anscheins“ für seine
Schuld. Dies habe er nicht widerlegen können. Da vom Fahrer eines Fahrzeugs, das
von der Standspur komme, ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert werde, trete die
Betriebsgefahr des Fahrzeugs im fließenden Verkehr dagegen zurück.
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