Vielgenutzter U-Bahn-Zugang: Bei Schnee und Eis ist Räumung im
drei-Stunden-Rhythmus zu wenig
Berlin. Bei besonders stark frequentierten U-Bahn-Zugängen
reicht bei Schnee- und Eisglätte eine Räumung alle drei Stunden nicht aus. Das
entschied das Amtsgericht Charlottenburg am 31. Oktober 2012 und sprach einer
Frau, die sich verletzt hatte, unter anderem Schmerzensgeld zu (AZ: 215 C
116/10).
Eine Fußgängerin stürzte bei Schneeglätte auf der Treppe zum Berliner
U-Bahnhof Kurfürstendamm und verletzte sich dabei. Die Treppe war zum
Unfallzeitpunkt glatt, da mindestens die oberen Treppenstufen verschneit und
vereist, jedoch nicht gestreut waren. Die Klage der Frau auf Schmerzensgeld war
überwiegend erfolgreich.
Das Gericht sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.625 Euro zu sowie
Ersatz ihrer Aufwendungen für eine Haushaltshilfe und ihres Verdienstausfalls.
Der beauftragte Winterdienst sei seiner Räumpflicht nicht ausreichend
nachgekommen. Auch wenn diese Reinigungspflichten unter dem „Vorbehalt des
Zumutbaren" stünden, sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein privates
Eigenheimgrundstück handele, sondern um einen der größten U-Bahnhöfe der größten
Stadt Deutschlands. Bei der intensiven Nutzung dieses Zugangs sei eine Reinigung
im Drei-Stunden-Rhythmus zu wenig. Die für die Sicherheit im Bahnhof zuständige
U-Bahn-Betreiberin habe den von ihr beauftragten Winterdienst nicht genügend
überwacht und hafte deswegen ebenfalls für die Unfallfolgen. Allerdings trage
die Frau eine Mitschuld am Sturz, da sie beim Betreten der Treppe den Handlauf
nicht benutzt habe. Ihren Schuldanteil bezifferten die Richter mit 25 Prozent.
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